Sachenrecht BVD Kanton Bern BVD BE · BauG / Dienstbarkeit

Näherbaurecht & Grenzbaurecht im Kanton Bern: Dienstbarkeit vs. Baubewilligung

2 Min. Lesezeit Quelle: Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) · Rechtsamt Originalquelle ↗
Kurzfassung

Damit ein Näher- oder Grenzbaurecht im Kanton Bern auch gegenüber Rechtsnachfolgern (späteren Käufern des Nachbargrundstücks) sicher gilt, sollte es als Grunddienstbarkeit öffentlich beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden.

Zusammenspiel von öffentlichem Baurecht und Zivilrecht im Kanton Bern

Die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) weist in ihrer Entscheidpraxis darauf hin, dass Nachbarn eine Unterschreitung des ordentlichen Grenzabstands vereinbaren können, sofern der minimale Gebäudeabstand sowie die feuerpolizeilichen und wohnhygienischen Vorschriften eingehalten bleiben.

Warum die Grundbucheintragung als Dienstbarkeit ratsam ist

Eine bloss obligatorische Zustimmung auf den Bauplänen bindet im Zivilrecht unter Umständen spätere Käufer der Nachbarparzelle nicht, wenn der Bau noch nicht erstellt oder später erneuert wird. Mit einem öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag (Näher- oder Grenzbaurecht nach Art. 680 und Art. 730 ZGB) und dem Grundbucheintrag ist das Recht dauerhaft dinglich gesichert.

Gesetzesartikel: Art. 680 ZGB Art. 731 ZGB
Praxis-Tipp

Bedeutung für die Praxis

Wir erstellen und beurkunden im Notariat Thun Näherbaurechte, Überbaurechte und Durchleitungsrechte inklusive offiziellem Geometrieplan für das Grundbuchamt.

Quelle Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) · Rechtsamt
Referenz BVD BE · BauG / Dienstbarkeit
Datum 19.10.2026

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