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Notariatsgebühren im Kanton Bern werden gemäss der Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) erhoben. In der hauptberuflichen Tätigkeit werden die Gebühren eingeteilt nach gestaffelten Rahmentarif (Geschäft hat ein Vertragswert) oder gebotenen Zeitaufwand.
Die tarifierte Gebühr umfasst:
Diese Gebühr wird insbesondere angewandt bei: Errichtung einer Stiftung, Inventare (Steuer-, Erbschafts- oder öffentliches Inventar), Grundstücke (Kauf-, Kaufrechts- und Vorvertrag, Grundstückversteigerung oder Errichtung eines selbständigen und dauernden Baurechts), Begründung von Stockwerkeigentum, Gesellschaften (Gründung, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Nachliberierung) und Fusionen (Fusion, Spaltung,Umwandlung, Vermögensübertragung).
Falls es keine Gebühr nach gestaffelten Rahmentarif ist, erfolgt die Berechnung nach Zeitaufwand (mit Minimalgebühr).
Wird das beurkundete Rechtsgeschäft nicht rechtsgültig oder kommt es nach der Rogation nicht zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde, sind die effektiv geleisteten Arbeiten nach dem gebotenen Zeitaufwand ohne Beachtung der jeweiligen Minimalgebühr abzugelten.
Der Notar darf den minimalen Stundenansatz bei der Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand oder die Minimalgebühr bei den gestaffelten Rahmentarifen und der Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand unterschreiten, wenn
Der Notar orientiert die Klientschaft bei Entgegennahme der Rogation über die Grundsätze der Gebührenordnung sowie über die voraussichtlichen Gebühren des Geschäfts.