Notarkostenrechner für den Kanton Bern: Gebühren berechnen

Berechnen Sie die ungefähren Notariatsgebühren für Geschäfte wie Immobilienkauf, Testament oder Firmengründung im Kanton Bern mit unserem kostenlosen Gebührenrechner.

Gebührenrechner

Mit unserem Gebührenrechner erhalten Sie zuverlässig und schnell einen groben Überblick über die Kosten der einzelnen Geschäfte. Klicken Sie dazu unten auf das gewünschte Geschäft und füllen die nötigen Informationen aus. Bitte kontaktieren Sie uns für eine verbindliche Kostenschätzung.

Notariatsgebühren im Kanton Bern werden gemäss der Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) erhoben. In der hauptberuflichen Tätigkeit werden die Gebühren eingeteilt nach gestaffelten Rahmentarif (Geschäft hat ein Vertragswert) oder gebotenen Zeitaufwand.

Gebühr nach gestaffeltem Rahmentarif (Art. 3 GebVN)

Die tarifierte Gebühr umfasst:

  • Entgegennahme der Rogation (Beurkundungsbegehren)
  • Prüfung der Voraussetzungen für das Erstellen einer öffentlichen Urkunde
  • Vorbereitung der Urkunde
  • Durchführung des Beurkundungsverfahrens
  • Registrierung und Aufbewahrung der Urschrift
  • Erstellen und die Herausgabe von Ausfertigungen
  • Abschlussarbeiten, einschliesslich Aufbewahrung

Diese Gebühr wird insbesondere angewandt bei: Errichtung einer Stiftung, Inventare (Steuer-, Erbschafts- oder öffentliches Inventar), Grundstücke (Kauf-, Kaufrechts- und Vorvertrag, Grundstückversteigerung oder Errichtung eines selbständigen und dauernden Baurechts), Begründung von Stockwerkeigentum, Gesellschaften (Gründung, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Nachliberierung) und Fusionen (Fusion, Spaltung,Umwandlung, Vermögensübertragung).

Gebühr nach gebotenen Zeitaufwand (Art. 3a GebVN)

Falls es keine Gebühr nach gestaffelten Rahmentarif ist, erfolgt die Berechnung nach Zeitaufwand (mit Minimalgebühr).

Nichtabschluss eines Geschäfts (Art. 4 GebVN)

Wird das beurkundete Rechtsgeschäft nicht rechtsgültig oder kommt es nach der Rogation nicht zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde, sind die effektiv geleisteten Arbeiten nach dem gebotenen Zeitaufwand ohne Beachtung der jeweiligen Minimalgebühr abzugelten.

Bedürftige oder gemeinnützige Klientel (Art. 4a GebVN)

Der Notar darf den minimalen Stundenansatz bei der Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand oder die Minimalgebühr bei den gestaffelten Rahmentarifen und der Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand unterschreiten, wenn

  • eine Person Sozialhilfe bezieht,
  • eine Person Leistungen gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht,
  • ein Verein, eine Stiftung oder eine andere juristische Person von den zuständigen Behörden als gemeinnützig anerkannt ist.

Orientierung der Klientschaft (Art. 5 GebVN)

Der Notar orientiert die Klientschaft bei Entgegennahme der Rogation über die Grundsätze der Gebührenordnung sowie über die voraussichtlichen Gebühren des Geschäfts.