Erbschaftsverwaltung

Sicherung des Nachlasses bei ungewisser Erbfolge. Wir verwalten treuhänderisch, bis die rechtmässigen Erben feststehen.

Das Wichtigste in Kürze

Die Erbschaftsverwaltung ist eine behördliche Massnahme, um den Nachlass zu sichern, wenn unklar ist, wem er gehört (z.B. unbekannte Erben).

Sicherung: Das Vermögen wird "eingefroren" und konservativ verwaltet, damit nichts abhandenkommt.

Erbenruf: Wir suchen aktiv nach den berechtigten Erben (via Zivilstandsämter und Publikation).

Behördlich: Wir handeln im Auftrag der Behörde (Regierungsstatthalter).

Notfall: Verhindert, dass herrenloses Vermögen verfällt oder Rechnungen unbezahlt bleiben.

Das Problem: Ein Nachlass ohne "Besitzer"

Normalerweise treten Erben sofort nach dem Tod in die Fusstapfen des Verstorbenen. Was aber, wenn niemand da ist? Wenn der Verstorbene keine bekannten Verwandten hatte? Oder wenn alle bekannten Erben die Erbschaft ausschlagen? Dann droht ein rechtliches und tatsächliches Vakuum: Rechnungen stapeln sich, das Haus ist unbewohnt, Einbrechern wird Tür und Tor geöffnet.

In solchen Fällen ordnet die Behörde eine Erbschaftsverwaltung an. Sie dient als "Notbremse", um das Vermögen zu schützen, bis klar ist, an wen es geht.


Wann wird sie angeordnet?

Das Gesetz (Art. 554 ZGB) regelt die Fälle strikt:

  • Dauernde Abwesenheit: Ein Erbe ist weggezogen, ohne Adresse zu hinterlassen, und hat keine Vertretung.
  • Ungewissheit: Es melden sich Personen, die behaupten, Erben zu sein, aber sie können es (noch) nicht beweisen.
  • Unbekannte Erben: Es sind schlicht keine Verwandten bekannt.
  • Gesetz: In den vom Gesetz vorgesehenen Spezialfällen.

Aufgaben eines Verwalters

Der eingesetzte Erbschaftsverwalter agiert treuhänderisch für die "noch unbekannten" Erben. Die Aufgabe ist rein konservatorisch (bewahrend):

  • Übersicht: Es wird geschaut, was alles vorhanden ist.
  • Sicherung: Wertsachen werden sicher deponiert, Konten werden vor unbefugten Zugriffen gesperrt..
  • Verwaltung: Die laufenden Rechnungen werden aus dem Nachlassvermögen bezahlt (Miete, Strom, Pflegekosten).
  • Werterhalt: Falls nötig, werden werterhaltende Massnahmen getroffen.

Was wir nicht tun: Wir verteilen das Erbe nicht. Wir investieren das Geld nicht spekulativ. Wir erhalten es nur.


Der Unterschied zum Willensvollstrecker

Die Begriffe klingen ähnlich, sind aber grundverschieden:

  • Der Willensvollstrecker wird vom Verstorbenen gewählt. Er gestaltet aktiv, verkauft, teilt auf und setzt den letzten Willen um.
  • Der Erbschaftsverwalter wird von der Behörde eingesetzt. Er verwaltet nur passiv, um Risiken zu vermeiden. Er ist ein "Platzhalter".

Übrigens: Hat der Verstorbene einen Willensvollstrecker ernannt, so wird diesem oft auch die Erbschaftsverwaltung übertragen.


Ablauf und Ende der Verwaltung

Die Verwaltung endet, wenn:

  1. Die Erben ermittelt sind und ihre Berechtigung nachgewiesen haben (Erbenschein).
  2. Die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und die Erben die Erbschaft angenommen haben.
  3. Der Nachlass konkursamtlich liquidiert wird (bei Überschuldung).

Sobald die "richtigen" Erben feststehen, wird der Nachlass mit einer detaillierten Schlussrechnung an diese übergeben.


Kosten

Der Erbschaftsverwalter hat Anspruch auf ein angemessenes Honorar. Dieses Honorar wird dem Nachlass belastet. Es vermindert also das Erbe, ist aber notwendig, um das Erbe überhaupt zu retten.

Checkliste: Wann ist Verwaltung nötig?

Indizien, die für eine Erbschaftsverwaltung sprechen:

Ungewissheit: Sie wissen nicht, wer sonst noch erbt?

Abwesenheit: Ein Miterbe ist vor Jahren "nach Amerika" ausgewandert und meldet sich nicht?

Streit um Status: Jemand behauptet, ein uneheliches Kind zu sein, aber der Beweis fehlt?

Behörde: Sie haben Post vom Regierungsstatthalter erhalten?

Häufige Fragen

Antworten auf die wichtigsten Fragen.