Erbteilungsvertrag

Vom gemeinsamen Erbe zum Alleineigentum. Wir regeln die Auflösung der Erbengemeinschaft – fair, rechtssicher und endgültig.

Das Wichtigste in Kürze

Der Erbteilungsvertrag beendet die Erbengemeinschaft. Er regelt verbindlich, wer welche Vermögenswerte (Haus, Geld, Schmuck) zu welchem Wert übernimmt.

Erbengemeinschaft: Vor der Teilung gehört alles allen gemeinsam (Gesamteigentum). Niemand kann allein entscheiden.

Vertrag: Das Gesetz verlangt für die Erbteilung die Schriftform. Bei Grundstücken ist sogar die öffentliche Beurkundung zwingend.

Klarheit: Endgültige Zuweisung von Eigentum und Ausgleichszahlungen verhindern künftigen Streit.

Immobilien: Wir sorgen für die korrekte Umschreibung im Grundbuch, wenn ein Erbe das Elternhaus übernimmt.

Das Ziel: Auflösung der Erbengemeinschaft

Solange eine Erbengemeinschaft besteht, sind die Erben "aneinander gebunden". Sie können nur einstimmig handeln. Wenn einer blockiert, passiert nichts. Dieser Zustand ist oft belastend und hemmt die Verwaltung des Vermögens. Das Ziel ist daher meist die Auflösung durch die Erbteilung.

Der Erbteilungsvertrag ist das rechtliche Instrument dazu. Darin vereinbaren die Erben einvernehmlich, wie der Nachlass verteilt wird. Sobald der Vertrag vollzogen ist, gehört jedem Erben sein Anteil allein. Er kann damit tun und lassen, was er will.


Formen der Teilung

Eine Teilung muss nicht zwingend sofort und vollständig geschehen:

  • Vollständige Teilung: Der gesamte Nachlass wird verteilt, die Erbengemeinschaft wird aufgelöst.
  • Objektiv partielle Teilung: Ein einzelner Gegenstand (z.B. das Ferienhaus) wird herausgelöst und einem Erben zugewiesen. Der Rest bleibt in der Gemeinschaft.
  • Subjektiv partielle Teilung: Ein Erbe lässt sich auszahlen und tritt aus der Gemeinschaft aus. Die verbleibenden Erben führen die Gemeinschaft fort.

Formvorschriften: Warum zum Notar?

Für die Erbteilung von beweglichen Gütern (Geld, Möbel) und Forderungen genügt theoretisch ein einfacher schriftlicher Vertrag. Sobald aber Grundstücke oder Liegenschaften im Spiel sind – was bei vielen Erbschaften der Fall ist –, ist die Mitwirkung des Notars nicht nur sinnvoll, sondern zwingend erforderlich, um die Eigentumsübertragung im Grundbuch vorzunehmen.

Wir empfehlen auch bei reinen Geldnachlässen oft einen professionellen Vertrag, um spätere Diskussionen ("Du hast damals aber mehr bekommen!") definitiv auszuschliessen.


Ausgleichung und Vorempfänge

Ein zentraler Punkt im Erbteilungsvertrag ist die "Ausgleichung". Haben Kinder zu Lebzeiten schon Geld oder Schenkungen erhalten (Erbvorbezüge)? Diese müssen bei der Teilung oft angerechnet werden, um Gerechtigkeit unter den Geschwistern herzustellen. Wir berechnen diese Ansprüche exakt, damit niemand benachteiligt wird.


Praktisches Beispiel

Drei Geschwister erben das Elternhaus (Schätzwert CHF 900'000) und Bankguthaben von CHF 300'000. Totaler Nachlasswert: CHF 1.2 Mio. Jedem Kind stehen CHF 400'000 zu. Die Tochter möchte das Haus.
Lösung im Erbteilungsvertrag: Die Tochter übernimmt das Haus (900k). Da ihr Erbteil nur 400k beträgt, muss sie die Differenz von 500k "in den Topf werfen". Da aber noch 300k Barvermögen da sind, muss sie ihren Brüdern effektiv noch je 100k auszahlen. Wir formulieren diese Ausgleichszahlungen und stellen sicher, dass die Hypotheken korrekt übernommen oder abgelöst werden.


Kosten

Die Kosten für einen Erbteilungsvertrag richten sich nach dem Wert des verteilten Vermögens (Interessenwert). Ein sauberer Vertrag ist oft günstiger als ein jahrelanger, zermürbender Streit in einer ungeteilten Erbengemeinschaft.

Berechnen Sie die Notariatskosten hier:

Checkliste: Vorbereitung Erbteilung

Um den Vertrag vorzubereiten, klären wir folgende Punkte:

Bewertung: Sind sich alle über den Wert der Immobilien einig? Falls nein, brauchen wir eine Schätzung.

Vorempfänge: Wer hat zu Lebzeiten schon was bekommen? (Listen erstellen).

Zuweisung: Wer möchte welchen Gegenstand (Haus, Schmuck, Auto)?

Finanzierung: Kann der Übernehmer des Hauses die Geschwister auszahlen? (Bankgespräch nötig).

Häufige Fragen

Antworten auf die wichtigsten Fragen.