Schenkung und Erbvorbezug
Das Wichtigste in Kürze
Erbvorbezug: Was Kinder zu Lebzeiten erhalten, wird meist ans Erbe angerechnet (Ausgleichungspflicht).
Immobilien: Die Überschreibung des Hauses erfordert zwingend einen notariellen Vertrag.
Absicherung: Wir schützen die Schenker oft mit Nutzniessung oder Wohnrecht, damit sie im Haus bleiben können.
Rückfallrecht: Was passiert, wenn das beschenkte Kind vor den Eltern stirbt? Wir regeln den Rückfall.
Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht
Viele Eltern möchten ihren Kindern schon zu Lebzeiten helfen – sei es für den Hauskauf, die Ausbildung oder den Start ins Berufsleben. Das ist löblich, birgt aber Sprengstoff. Die Gretchenfrage lautet später oft: "Wer hat wann wie viel bekommen?". Wenn dies nicht sauber dokumentiert ist, ist der Erbstreit vorprogrammiert.
Die Ausgleichungspflicht
Das Gesetz sagt: Alles, was Sie Ihren Nachkommen schenken, gilt als Erbvorbezug. Das bedeutet:
Das Kind muss sich den Wert im späteren Erbgang anrechnen lassen ("Ausgleichung"). Es bekommt dann weniger, damit alle Geschwister am Ende gleich viel haben.
Die Ausnahme: Sie können im Vertrag ausdrücklich anordnen, dass die Schenkung nicht ausgeglichen werden muss. Dann wird das Kind bevorzugt. Das muss aber schriftlich fixiert sein!
Immobilienübertragung an Kinder
Die häufigste Form der Schenkung in unserer Praxis. Die Eltern überschreiben das Haus an die Tochter oder den Sohn. Damit die Eltern abgesichert sind, bauen wir oft "Sicherungen" ein:
- Nutzniessung: Die Eltern nutzen das Haus weiter wie Eigentümer (wohnen oder vermieten), zahlen aber auch den Unterhalt und die Hypozinsen.
- Wohnrecht: Die Eltern dürfen nur darin wohnen.
- Gewinnanteilsrecht: Wenn das Kind das Haus später mit sattem Gewinn verkauft, müssen die Geschwister daran beteiligt werden. Fair ist fair.
Das Rückfallrecht
Ein trauriges, aber wichtiges Szenario: Was passiert, wenn das beschenkte Kind vor den Eltern stirbt? Ohne Regelung würde das Haus an die Erben des Kindes (z.B. Schwiegersohn/Schwiegertochter) fallen. Mit einem vertraglichen Rückfallrecht kehrt das Haus in diesem Fall automatisch an die Eltern zurück. Das sichert das Familienvermögen.
Risiken: Pflegekosten und Ergänzungsleistungen
Wer sein Vermögen verschenkt und später ins Pflegeheim muss, kann Probleme bekommen. Wenn das eigene Geld nicht reicht, springt der Staat ein (Ergänzungsleistungen, EL). Aber: Der Staat rechnet verschenktes Vermögen fiktiv dazu ("Vermögensverzicht"). Das kann dazu führen, dass keine EL bezahlt werden oder dass die beschenkten Kinder die Schenkung zurückgeben müssen (Verwandtenunterstützungspflicht). Wir beraten Sie zu diesen Risiken.
Kosten
Die Kosten für einen Erbvorbezugs- oder Schenkungsvertrag (besonders bei Immobilien) sind eine Investition in den Familienfrieden. Im Kanton Bern sind Schenkungen an Nachkommen steuerfrei – wir kümmern uns aber um allfällige Grundstückgewinnsteuern.
Berechnen Sie die Gebühren hier:
Checkliste: Vorbereitung Schenkung
Gleichbehandlung: Sollen alle Kinder gleich viel erhalten oder soll eines bevorzugt werden?
Zeitpunkt: Braucht das Kind das Geld jetzt (Hauskauf)?
Sicherung: Wollen Sie im Haus wohnen bleiben (Nutzniessung)?
Finanzierung: Können Sie sich die Schenkung leisten (Alter, Pflege)?