Unternehmensnachfolge
Das Wichtigste in Kürze
Erbvertrag: Das wichtigste Instrument, um die Zersplitterung der Firmenanteile zu verhindern.
Gleichbehandlung: Wir regeln, wie weichende Erben (Geschwister, die nicht in der Firma sind) fair abgefunden werden.
Ehevertrag: Schützt das Privatvermögen des Partners vor Geschäftsrisiken und die Firma vor Scheidungsansprüchen.
Liquidität: Wir verhindern, dass der Nachfolger durch sofortige Auszahlungen die Firma finanziell ausblutet.
Warum eine Standard-Erbteilung für Firmen tödlich ist
Das Erbrecht behandelt eine Firma wie ein Bankkonto: Es will sie gleichmässig unter den Erben verteilen. Doch eine Firma (Schreinerei, Architekturbüro, Handels AG) ist eine Einheit. Wenn 50% der Aktien an den Sohn gehen, der den Betrieb führt, und 50% an die Tochter, die nichts damit zu tun haben will, ist die Handlungsfähigkeit blockiert.
Verlangt die Tochter zudem sofort ihren Erbteil in bar ("Auszahlung"), fehlt dem Unternehmen oder dem Nachfolger oft die Liquidität. Das Ergebnis: Die Firma muss verkauft oder liquidiert werden, nur um die Erben auszuzahlen. Das ist das Ende des Lebenswerks.
Die Lösung: Der Erbvertrag
Der Erbvertrag ist der "Königsweg" der Nachfolge. Alle Beteiligten (Sie, der Nachfolger, die weichenden Erben) setzen sich an einen Tisch. Wir vereinbaren verbindlich:
- Zuweisung: Wer übernimmt die Firma (Aktien/Anteile)?
- Bewertung: Zu welchem Wert wird die Firma angerechnet? (Oft zum tieferen Ertragswert statt zum Substanzwert, damit die Übernahme finanzierbar bleibt).
- Abfindung: Was erhalten die anderen Geschwister? (Bargeld, Immobilien, Ratenzahlungen über mehrere Jahre).
- Gewinnbeteiligung: Falls der Nachfolger die Firma innert 10 Jahren mit grossem Gewinn verkauft, müssen die Geschwister beteiligt werden.
Begleitende Massnahmen: ABV und Ehevertrag
Ein Erbvertrag reicht oft nicht aus. Wir flankieren die Nachfolge mit weiteren Instrumenten:
- Aktionärbindungsvertrag (ABV): Regelt, was passiert, wenn Aktionäre sterben, heiraten oder aussteigen wollen. Verhindert, dass Aktien an "fremde" Dritte gelangen.
- Ehevertrag: Trennt das geschäftliche Risiko vom privaten Vermögen. Sorgt dafür, dass bei einer Scheidung des Nachfolgers die Firma nicht "geteilt" werden muss.
Nachfolge bei Personengesellschaften
Bei Einzelfirmen oder Kollektivgesellschaften stirbt die Firma oft mit dem Inhaber, wenn nichts geregelt ist. Hier braucht es spezielle Klauseln in den Gesellschaftsverträgen und ein Testament, das die Weiterführung erlaubt. Wir prüfen Ihre Statuten und Verträge auf "Nachfolgetauglichkeit".
Praktisches Beispiel
Paul (62) hat eine Metallbaufirma (Wert ca. 2 Mio.). Sohn Marc will übernehmen, Tochter Lisa nicht. Pauls Vermögen steckt fast nur in der Firma.
Ohne Regelung müsste Marc seiner Schwester 1 Mio. auszahlen. Das kann er nicht.
Unsere Lösung im Erbvertrag: Marc übernimmt die Aktien zum Anrechnungswert von 1.2 Mio. (Ertragswert). Lisa akzeptiert diesen tieferen Wert. Marc zahlt Lisa über 8 Jahre je CHF 100'000 aus den künftigen Gewinnen der Firma. Lisa erhält zudem ein Gewinnanteilsrecht für 15 Jahre. Die Firma bleibt liquide, Marc wird Chef, Lisa bekommt ihren Anteil gestaffelt.
Beratungshonorar
Eine Unternehmensnachfolge ist komplex und braucht Zeit. Unser Honorar ist jedoch verschwindend klein im Vergleich zum Wert, der bei einer gescheiterten Übergabe vernichtet wird. Lassen Sie uns frühzeitig (ab 55+) darüber sprechen.
Informieren Sie sich hier über unsere Ansätze:
Checkliste: Fragen an den Unternehmer
Nachfolger: Ist ein Kind willig und fähig? Oder ist ein Mitarbeiter besser geeignet?
Altersvorsorge: Brauchen Sie den Verkaufspreis für Ihre Rente, oder können Sie die Firma "schenken"?
Ehepartner: Ist Ihr Partner abgesichert, wenn die Firma an die Kinder geht?
Notfallplan: Wer hat Unterschriftsberechtigung, wenn Sie morgen ausfallen?