Fusion

Zusammenschluss von Unternehmen (Fusionsgesetz).

Das Wichtigste in Kürze

Eine Fusion ist wie eine Hochzeit: Euphorisch geplant, aber rechtlich anspruchsvoll. Wir sorgen für den sauberen Ehevertrag.

Synergien: Kräfte bündeln, Kosten senken und gemeinsam am Markt stärker auftreten.

Wachstum: Schnelle Expansion durch Übernahme oder Zusammenschluss mit Wettbewerbern.

Nachfolge: Unternehmensverkauf durch Fusion als elegante Lösung für die Nachfolgeregelung.

Rechtssicherheit: Wir garantieren die strikte Einhaltung des Fusionsgesetzes (FusG).

Schutz: Klare Regelungen für Gläubiger und Arbeitnehmer (Konsultationspflichten).

Formen der Fusion

Das Fusionsgesetz kennt zwei Hauptformen:

  • Absorptionsfusion: Die häufigste Form. Firma A (übernehmend) schluckt Firma B (übertragend). Firma B wird gelöscht, ihre Aktiven und Passiven gehen automatisch über. Die Gesellschafter von B erhalten Anteile an A.
  • Kombinationsfusion: Firma A und Firma B schliessen sich zusammen und gründen gemeinsam die neue Firma C. Ein echter Neustart für beide Partner.

Ordentliche Fusion (Ablauf)

Eine Fusion ist ein komplexer Prozess über mehrere Monate:

  1. Fusionsvertrag: Das Herzstück. Regelt das Umtauschverhältnis der Aktien und weitere Konditionen. Muss von beiden Leitungsorganen unterzeichnet werden.
  2. Fusionsbericht: Der Verwaltungsrat erklärt die Fusion rechtlich und wirtschaftlich für die Gesellschafter (KMU können bei Einstimmigkeit verzichten).
  3. Prüfung: Ein zugelassener Revisionsexperte prüft Vertrag und Bilanz (KMU-Verzicht möglich).
  4. Einsichtnahme: Die Unterlagen liegen 30 Tage für Gesellschafter und Arbeitnehmer auf.
  5. GV-Beschluss: Die Generalversammlungen beider Firmen stimmen der Fusion zu. Dies wird öffentlich beurkundet werden.
  6. VR-Beschluss: Der Verwaltungsrat der übernehmenden Firma erhöht das Kapital und ändert die Statuten. Auch dies wird öffentlich beurkundet.
  7. Handelsregister: Mit der Eintragung wird die Fusion rechtskräftig.

Heikle Punkte

  1. Mitarbeiter: Arbeitsverhältnisse gehen automatisch über (Art. 333 OR). Mitarbeiter müssen informiert und konsultiert werden, besonders wenn Entlassungen drohen. Wir beraten Sie zum korrekten Vorgehen.
  2. Gläubiger: Gläubiger müssen durch einen Schuldenruf im SHAB aufgefordert werden, ihre Forderungen anzumelden. Unter Umständen ist eine Sicherstellung nötig.

Erleichterte Fusion

Unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 23 FusG) – etwa wenn die übernehmende Gesellschaft alle Anteile der übertragenden Gesellschaft hält (Mutter-Tochter-Fusion) – kann das Verfahren deutlich vereinfacht werden. Dies spart Zeit und Kosten:

  • Reduzierter Vertragsinhalt: Der Fusionsvertrag muss nur die gesetzlichen Mindestangaben enthalten (z. B. Firma, Sitz, Zeitpunkt der Wirkung, besondere Vorteile).
  • Kein Fusionsbericht: Die Erstellung eines schriftlichen Berichts durch die Leitungsorgane entfällt.
  • Keine Prüfung: Der Fusionsvertrag und die Bilanzen müssen nicht durch einen Revisionsexperten geprüft werden.
  • Kein Einsichtsrecht: Die 30-tägige Frist zur Einsichtnahme für Gesellschafter entfällt.
  • Keine GV-Beschlüsse: Die Generalversammlungen müssen der Fusion nicht zustimmen; die Genehmigung durch die Verwaltungsräte reicht aus.
  • Keine Kapitalerhöhung: Da die Anteile bereits bei der Muttergesellschaft liegen, ist in der Regel keine Erhöhung des Aktienkapitals nötig.

Kosten

Die Kosten hängen vom Transaktionswert (Aktiven der übertragenden Gesellschaft) ab. Hinzu kommen Revisor- und Handelsregistergebühren.

Nutzen Sie unseren kostenlosen Notarkostenrechner für eine erste Orientierung.

Checkliste: Fusion

Schritt für Schritt zum Zusammenschluss:

1. Bewertung Fairen Wert beider Firmen ermitteln (Umtauschverhältnis festlegen).

2. Zwischenbilanz Erstellen, falls der letzte Abschluss älter als 6 Monate ist.

3. Information Informieren Sie Mitarbeiter und Schlüsselkunden frühzeitig.

4. Revisor Klären Sie ab, ob Sie auf die Prüfung verzichten können (KMU-Opting-out).

Häufige Fragen

Antworten auf die wichtigsten Fragen.