Statutenänderung
Das Wichtigste in Kürze
Flexibilität: Passen Sie Name, Zweck oder Sitz an neue Strategien an.
Formvorschrift: Zwingend öffentlich zu beurkunden (da Statutenänderung).
Zuständigkeit: Beschluss der General- bzw. Gesellschafterversammlung nötig.
Rechtssicherheit: Wir garantieren gesetzeskonforme Formulierungen (v.a. bei neuem Aktienrecht).
Dauer: Beurkundung sofort möglich. Wirksamkeit mit Handelsregistereintrag.
Warum Statuten ändern?
Ihr Unternehmen entwickelt sich weiter. Was bei der Gründung passte, kann heute einengend sein. Typische Gründe für eine Revision sind:
- Umfirmierung: Neuer Name für neues Image.
- Sitzverlegung: Umzug in eine andere politische Gemeinde.
- Zweckerweiterung: Sie erschliessen neue Geschäftsfelder.
- Modernisierung: Anpassung auf das neue Aktienrecht (seit 2023), z.B. für virtuelle Generalversammlungen oder Kapitalband.
Der Ablauf: So gehen wir vor
Eine Statutenänderung ist ein formeller Akt, den wir für Sie effizient abwickeln:
- Vorbereitung: Sie sagen uns, was Sie ändern wollen. Wir formulieren die rechtssicheren neuen Statutenartikel.
- Einladung: Sie laden zur ausserordentlichen GV/Gesellschafterversammlung ein (Traktandum "Statutenänderung" zwingend!).
- Beurkundung: Wir protokollieren den Beschluss der Versammlung direkt bei uns (oder bei Ihnen).
- Eintragung: Wir melden die Änderung beim Handelsregister an. Erst dann wird sie wirksam.
Kosten
Die Kosten richten sich nach dem Aufwand der Änderung. Da es sich um eine öffentliche Beurkundung handelt, gelten kantonale Tarife, die jedoch oft günstiger sind als bei einer Neugründung.
Berechnen Sie die voraussichtlichen Kosten direkt und unverbindlich mit unserem kostenlosen Notarkostenrechner.
Checkliste: Vorbereitung
1. Änderungswünsche definieren Was soll neu sein? (Neuer Name, neuer Sitz, neuer Zweck etc.).
2. Terminvereinbarung Melden Sie sich frühzeitig bei uns für den Beurkundungstermin.
3. Einladung versenden Laden Sie alle Gesellschafter/Aktionäre form- und fristgerecht ein. Legen Sie die Änderungsvorschläge offen.
4. Beschlussfassung An der Versammlung wird der Beschluss gefasst und vom Notar beurkundet.