Ausgleichungspflicht bei Erbvorbezug an Nachkommen (Art. 626 ZGB)
Zuwendungen zu Lebzeiten an Nachkommen (z.B. Liegenschaftsabtretung, Starthilfe oder Erlass einer Schuld) unterliegen im Erbgang von Gesetzes wegen der Ausgleichungspflicht, sofern der Erblasser nicht schriftlich das Gegenteil verfügt hat.
Gesetzliche Vermutung der Gleichbehandlung unter Kindern
Nach Art. 626 Abs. 2 ZGB steht alles, was der Erblasser seinen Nachkommen zur Heiratsausstattung, zur Existenzbegründung oder durch Vermögensabtretung und Schulderlass zugewendet hat, unter der gesetzlichen Ausgleichungspflicht – und zwar zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbgangs (Art. 630 ZGB).
Warum ein ausdrücklicher Ausgleichungserlass wichtig ist
Steigt eine vor 15 Jahren an ein Kind abgetretene Liegenschaft im Wert stark an, muss dieser Mehrwert bei der späteren Erbteilung mit den Geschwistern ausgeglichen werden, sofern im Abtretungsvertrag oder Testament keine klare Regelung über die Befreiung von der Ausgleichungspflicht (unter Beachtung der Pflichtteile) getroffen wurde.
Bedeutung für die Praxis
In jedem Abtretungs- und Schenkungsvertrag im Notariat Thun regeln wir ausdrücklich, ob und in welchem Umfang die Zuwendung auf den späteren Erbteil angerechnet (ausgeglichen) werden muss.