Elektronische Originale öffentlicher Urkunden
Die Digitalisierung erreicht das öffentliche Urkundenwesen: Künftig soll das Original einer öffentlichen Urkunde in der Schweiz auch in elektronischer Form erstellt werden können. Zur langfristigen und fälschungssicheren Aufbewahrung sieht die Vorlage ein zentrales elektronisches Urkundenregister vor. Der Bundesrat hat die Ergebnisse der Vernehmlassung zur digitalen Beurkundung zur Kenntnis genommen und die Botschaft zum Bundesgesetz über die Digitalisierung im Notariat (DNG) zuhanden des Parlaments verabschiedet.
Elektronische Urkunde als gleichwertige Alternative
Nach bisherigem Recht müssen Originale öffentlicher Urkunden zwingend in Papierform vorliegen. Das neue Gesetz schafft die rechtliche Grundlage, um Urkunden digital zu erstellen und abzuwickeln. Auf ein ursprünglich diskutiertes Obligatorium zur rein elektronischen Erstellung wurde aufgrund der Rückmeldungen aus der Vernehmlassung verzichtet – Notariate und Parteien erhalten somit Flexibilität im Rahmen der Wahlfreiheit.
Das DNG beschränkt sich bewusst auf die gesetzlichen Grundsätze der Erstellung und Gültigkeit digitaler Urkunden. Die technischen und organisatorischen Detailbestimmungen werden nachfolgend auf Verordnungsebene geregelt.
Zentrales Urkundenregister des Bundes
Ein Kernelement der Reform bildet das vom Bund betriebene zentrale elektronische Urkundenregister. Es stellt sicher, dass digitale Originale dauerhaft sicher aufbewahrt, langfristig lesbar gehalten und vor Manipulationen geschützt werden.
- Fälschungssicherheit: Das System garantiert die Authentizität der Urkunden und vereinfacht den Nachweis allfälliger Fälschungen erheblich.
- Betrieb & Infrastruktur: Der Aufbau und die Entwicklung der zentralen Plattform sind mit rund 10 Millionen Franken veranschlagt.
- Finanzierung: Für den laufenden Betrieb wird mit jährlichen Kosten von ca. 3 Millionen Franken gerechnet, die nach einer Anlaufphase eigenständig über Gebühren gedeckt werden sollen.
Mit dem DNG wird das Schweizer Notariat modernisiert, ohne die bewährte Rechtssicherheit der öffentlichen Beurkundung zu beeinträchtigen.