Steuerrecht TaxInfo BE TaxInfo BE · Art. 19 ESchG

Erbschaftssteuer bei Konkubinatspartnern im Kanton Bern

2 Min. Lesezeit Quelle: Obergericht des Kantons Bern · Zivilabteilung & Aufsichtsbehörde Originalquelle ↗
Kurzfassung

Lebenspartner im Konkubinat profitieren im Kanton Bern vom stark reduzierten Erbschafts- und Schenkungssteuertarif (sowie CHF 12'000 Freibetrag), sobald die Wohngemeinschaft seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen besteht.

Günstiger Steuertarif nach 10 Jahren Wohngemeinschaft

Während Ehegatten und direkte Nachkommen im Kanton Bern vollständig von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sind, unterliegen Konkubinatspartner ohne gemeinsamen Haushalt dem hohen Drittpersonentarif (6fach-Tarif). Besteht jedoch im Zeitpunkt des Erbgangs oder der Schenkung seit mindestens 10 Jahren ein gemeinsamer Wohnsitz, kommt der privilegierte Tarif nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b ESchG BE zur Anwendung.

Kombination mit Testament oder Erbvertrag

Da Konkubinatspartner kein gesetzliches Erbrecht haben, muss die Begünstigung zwingend durch ein Testament oder einen öffentlich beurkundeten Erbvertrag (allenfalls kombiniert mit einer Nutzniessungslösung am gemeinsamen Haus) geregelt werden.

Gesetzesartikel: Art. 19 ESchG BE Art. 470 ZGB
Praxis-Tipp

Bedeutung für die Praxis

Bei der Nachlassplanung für Konkubinatspaare in Thun berechnen wir die genaue Erbschaftssteuerbelastung im Kanton Bern und gestalten Erbvertrag sowie Vorsorgeauftrag aus einer Hand.

Quelle Obergericht des Kantons Bern · Zivilabteilung & Aufsichtsbehörde
Referenz TaxInfo BE · Art. 19 ESchG
Datum 14.10.2026

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