TaxInfo Bern: Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung von selbstbewohntem Wohneigentum
Wird der Erlös aus dem Verkauf eines dauernd und ausschliesslich selbstbewohnten Eigenheims innert angemessener Frist (in der Regel zwei Jahre) in ein gleichgenutztes Ersatzobjekt in der Schweiz reinvestiert, wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben (Art. 133 StG BE).
Voraussetzungen der Ersatzbeschaffung im Kanton Bern
Das Praxisportal TaxInfo der Steuerverwaltung des Kantons Bern erläutert die Berechnung des Steueraufschubs bei Ersatzbeschaffung nach Art. 133 Abs. 1 Bst. e StG BE. Vorausgesetzt ist, dass sowohl das veräusserte als auch das neu erworbene Grundstück der steuerpflichtigen Person als dauernder Hauptwohnsitz dient.
Reinvestitionsmethode (Absolute Methode)
Ein vollständiger Aufschub der Grundstückgewinnsteuer erfolgt nur, wenn der Kaufpreis des Ersatzobjekts höher ist als der gesamte Veräusserungserlös des bisherigen Eigenheims. Wird nur ein Teil des Gewinns reinvestiert, wird der nicht reinvestierte Gewinnanteil sofort abgerechnet.
Bedeutung für die Praxis
Beim gleichzeitigen Verkauf Ihres bisherigen Eigenheims und Kauf einer neuen Wohnliegenschaft stimmen wir im Notariat Thun die Eigentumsübertragungen und den Steueraufschub optimal aufeinander ab.