Erbrecht Häusermann + Partner Erbrecht & ELG · Art. 11a ELG

Erbvorbezug & Schenkung: Auswirkung auf Ergänzungsleistungen (EL)

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Kurzfassung

Bei unentgeltlichen Liegenschaftsabtretungen an Nachkommen wird der Schenkungsbetrag bei späterem Bezug von Ergänzungsleistungen als Verzichtsvermögen angerechnet (Reduktion um CHF 10'000 pro Jahr erst ab dem zweiten Jahr).

Verzichtsvermögen und Rückforderung nach revidiertem ELG

Bei der Nachlass- und Liegenschaftsplanung im Alter ist neben dem Erbrecht und den Steuern zwingend das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen (ELG) zu beachten. Übertragen Eltern ihr Eigenheim unter dem Verkehrswert an die Kinder (Schenkung oder gemischte Schenkung), gilt die Differenz zwischen Verkehrswert und Gegenleistung als Vermögensverzicht (Art. 11a ELG).

Anrechnung von Nutzniessung und Wohnrecht

Wird gleichzeitig eine Nutzniessung oder ein lebenslängliches Wohnrecht im Grundbuch eingetragen, mindert der kapitalisierte Wert dieses Rechts den anrechenbaren Vermögensverzicht erheblich. Zudem unterliegen bezogene Ergänzungsleistungen nach dem Tod einer Rückforderungspflicht aus dem Nachlass (Art. 16a ELG, über dem Freibetrag von CHF 40'000).

Gesetzesartikel: Art. 11a ELG Art. 16a ELG Art. 745 ZGB
Praxis-Tipp

Bedeutung für die Praxis

Vor jeder Liegenschaftsabtretung innerhalb der Familie berechnen wir im Notariat Thun den kapitalisierten Wert von Wohnrecht oder Nutzniessung und zeigen die Auswirkungen auf Steuern und Ergänzungsleistungen transparent auf.

Quelle Häusermann + Partner · Notare & Rechtsanwälte Bern
Referenz Erbrecht & ELG · Art. 11a ELG
Datum 22.10.2026
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