Vertritt ein Willensvollstrecker eigene Forderungen gegen Miterben, liegt eine unzulässige Interessenkollision vor (Art. 518 ZGB).
Worum ging es im Fall?
Das Bundesgericht befasste sich im Entscheid 5A_912/2025 mit den materiellen Voraussetzungen für die aufsichtsrechtliche Absetzung eines Willensvollstreckers nach Art. 518 ZGB. Im Zentrum stand ein Nachlass mit mehreren Grundstücken im Kanton Bern, bei welchem der Willensvollstrecker gleichzeitig eine eigene Forderung gegenüber einer Erbin vertrat.
Was hat das Bundesgericht entschieden?
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Willensvollstreckung ein besonderes Vertrauensverhältnis erfordert. Eine schwerwiegende Interessenkollision liegt vor, wenn der Willensvollstrecker bei der Schätzung und Zuweisung von Nachlassgrundstücken eigene wirtschaftliche Interessen oder diejenigen einzelner Erben einseitig bevorzugt.
Bedeutung für die Praxis
Für die Notariatspraxis im Kanton Bern ist entscheidend, bereits bei der Redaktion der Willensvollstreckungsklausel im Testament oder Erbvertrag klare Befugnisse (insbesondere zur freihändigen Veräusserung von Grundstücken und zur Erbteilungsvorbereitung) sowie eine neutrale Ersatzperson vorzusehen.