Steuerrecht Obergericht BE Art. 11a HGStG BE

Handänderungssteuer: CHF 800'000 Freibetrag

2 Min. Lesezeit Quelle: Obergericht des Kantons Bern · Zivilabteilung & Aufsichtsbehörde Originalquelle ↗
Kurzfassung

Das Stundungsgesuch für selbstbewohntes Wohneigentum muss zwingend gleichzeitig mit der Grundbuchanmeldung eingereicht werden.

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung im Kanton Bern

Nach Art. 11a HGStG BE können Erwerberinnen und Erwerber bei der Grundbuchanmeldung die Befreiung von der Handänderungssteuer auf den ersten CHF 800'000 der Gegenleistung (Ersparnis bis CHF 14'400 bei 1.8 % Steuersatz) beantragen, sofern das Grundstück als Hauptwohnsitz mindestens zwei Jahre lang ununterbrochen persönlich bewohnt wird.

Zwingende Fristen beim Grundbuchamt

Die kantonale Praxis erinnert daran, dass das Gesuch um Stundung zwingend gleichzeitig mit der Grundbuchanmeldung gestellt werden muss (Verwirkungsfrist nach Art. 17a HGStG BE). Bei Neubauten oder umfassenden Sanierungen muss der Bezug spätestens zwei Jahre nach der Grundbuchanmeldung erfolgen.

Gesetzesartikel: Art. 11a HGStG BE Art. 17a HGStG BE
Praxis-Tipp

Bedeutung für die Praxis

In unserem Notariat in Thun integrieren wir das Stundungsgesuch nach Art. 11a HGStG BE direkt in die Kaufurkunde und reichen es zusammen mit der Grundbuchanmeldung ein. Zudem informieren wir die Käuferschaft über den Wohnsitznachweis nach Ablauf der zweijährigen Frist.

Quelle Obergericht des Kantons Bern · Zivilabteilung & Aufsichtsbehörde
Referenz Art. 11a HGStG BE
Datum 24.10.2026

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