Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung gilt nur für dauernd selbstbewohntes Wohneigentum bei Reinvestition innert Frist.
Voraussetzungen der Ersatzbeschaffung
Das Bundesgericht entschied im Verfahren 9C_314/2025 über die Voraussetzungen des Grundstückgewinnsteueraufschubs infolge Ersatzbeschaffung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft. Sowohl das veräusserte Objekt als auch das Ersatzgrundstück müssen vom Steuerpflichtigen selbst als Hauptwohnsitz genutzt werden (Zweitwohnungen und Ferienhäuser sind ausgeschlossen).
Fristen und Berechnung nach der absoluten Methode
Zudem muss die Reinvestition des Erlöses innert angemessener Frist (im Kanton Bern in der Regel zwei Jahre vor oder nach der Handänderung) erfolgen. Wird beim Kauf des Ersatzobjekts nur ein Teil des Veräusserungserlöses reinvestiert, greift nach der absoluten Methode nur ein anteilmässiger Steueraufschub.
Bedeutung für die Praxis
Bei jedem Liegenschaftsverkauf mit geplantem Neukauf prüfen wir für unsere Klienten die Fristen nach Art. 133 StG BE und nehmen den Hinweis auf die Ersatzbeschaffung direkt in die Vertragsdokumentation auf.