Steuerrecht TaxInfo BE TaxInfo BE · Art. 133 StG BE

TaxInfo Bern: Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung von selbstbewohntem Wohneigentum

2 Min. Lesezeit Quelle: Steuerverwaltung des Kantons Bern · TaxInfo Praxis & Neuerungen Originalquelle ↗
Kurzfassung

Wird der Erlös aus dem Verkauf eines dauernd und ausschliesslich selbstbewohnten Eigenheims innert angemessener Frist (in der Regel zwei Jahre) in ein gleichgenutztes Ersatzobjekt in der Schweiz reinvestiert, wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben (Art. 133 StG BE).

Voraussetzungen der Ersatzbeschaffung im Kanton Bern

Das Praxisportal TaxInfo der Steuerverwaltung des Kantons Bern erläutert die Berechnung des Steueraufschubs bei Ersatzbeschaffung nach Art. 133 Abs. 1 Bst. e StG BE. Vorausgesetzt ist, dass sowohl das veräusserte als auch das neu erworbene Grundstück der steuerpflichtigen Person als dauernder Hauptwohnsitz dient.

Reinvestitionsmethode (Absolute Methode)

Ein vollständiger Aufschub der Grundstückgewinnsteuer erfolgt nur, wenn der Kaufpreis des Ersatzobjekts höher ist als der gesamte Veräusserungserlös des bisherigen Eigenheims. Wird nur ein Teil des Gewinns reinvestiert, wird der nicht reinvestierte Gewinnanteil sofort abgerechnet.

Gesetzesartikel: Art. 133 StG BE Art. 134 StG BE
Praxis-Tipp

Bedeutung für die Praxis

Beim gleichzeitigen Verkauf Ihres bisherigen Eigenheims und Kauf einer neuen Wohnliegenschaft stimmen wir im Notariat Thun die Eigentumsübertragungen und den Steueraufschub optimal aufeinander ab.

Quelle Steuerverwaltung des Kantons Bern · TaxInfo Praxis & Neuerungen
Referenz TaxInfo BE · Art. 133 StG BE
Datum 22.10.2026

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