Stockwerkeigentum: E-Ladestationen & Solaranlagen im Reglement
Bei der Begründung oder Änderung von Stockwerkeigentum sollten klare Reglementsbestimmungen für E-Mobilitäts-Ladestationen in der Einstellhalle und den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) aufgenommen werden.
Energierechtliche Neuerungen im Stockwerkeigentum
Der Schweizerische Notarenverband (SNV) und die aktuelle Immobilienrechtspraxis zeigen auf, wie Konflikte in Stockwerkeigentümergemeinschaften bei energetischen Nachrüstungen (Photovoltaik auf dem gemeinsamen Dach, Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in der Autoeinstellhalle) vermieden werden.
Regelung im Begründungsakt und Reglement
Weil das Dach und die elektrischen Hauptleitungen zwingend gemeinschaftliche Teile darstellen (Art. 712b Abs. 2 ZGB), empfiehlt es sich, bereits im Begründungsakt und im Verwaltungs- und Nutzungsreglement klare Quoren sowie Nutzungs- und Kostentragungsregeln für das Lastmanagement der Einstellhalle zu verankern.
Bedeutung für die Praxis
Bei jeder Neubegründung von Stockwerkeigentum oder Mit- und Überbauungsordnung im Raum Thun integrieren wir moderne Klauseln für E-Ladestationen und Photovoltaik-Anlagen (ZEV) direkt ins Reglement.