Sachenrecht SNV Notarenverband SNV Praxis · Art. 712g ZGB

Stockwerkeigentum: E-Ladestationen & Solaranlagen im Reglement

2 Min. Lesezeit Quelle: Schweizerischer Notarenverband (SNV / FSN) Originalquelle ↗
Kurzfassung

Bei der Begründung oder Änderung von Stockwerkeigentum sollten klare Reglementsbestimmungen für E-Mobilitäts-Ladestationen in der Einstellhalle und den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) aufgenommen werden.

Energierechtliche Neuerungen im Stockwerkeigentum

Der Schweizerische Notarenverband (SNV) und die aktuelle Immobilienrechtspraxis zeigen auf, wie Konflikte in Stockwerkeigentümergemeinschaften bei energetischen Nachrüstungen (Photovoltaik auf dem gemeinsamen Dach, Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in der Autoeinstellhalle) vermieden werden.

Regelung im Begründungsakt und Reglement

Weil das Dach und die elektrischen Hauptleitungen zwingend gemeinschaftliche Teile darstellen (Art. 712b Abs. 2 ZGB), empfiehlt es sich, bereits im Begründungsakt und im Verwaltungs- und Nutzungsreglement klare Quoren sowie Nutzungs- und Kostentragungsregeln für das Lastmanagement der Einstellhalle zu verankern.

Gesetzesartikel: Art. 712b ZGB Art. 712g ZGB
Praxis-Tipp

Bedeutung für die Praxis

Bei jeder Neubegründung von Stockwerkeigentum oder Mit- und Überbauungsordnung im Raum Thun integrieren wir moderne Klauseln für E-Ladestationen und Photovoltaik-Anlagen (ZEV) direkt ins Reglement.

Quelle Schweizerischer Notarenverband (SNV / FSN)
Referenz SNV Praxis · Art. 712g ZGB
Datum 22.10.2026

Profilbild
Bewertung:
Optional
Noch keine Kommentare vorhanden — stellen Sie gerne die erste Frage oder teilen Sie Ihre Einschätzung.