Todesfall Kanton Bern: Ablauf, Fristen und Hilfe
Ein Todesfall im Kanton Bern bringt neben der Trauer rasch organisatorische und rechtliche Fragen mit sich. Hier erfahren Sie, wie die rechtliche Abwicklung nach einem Todesfall konkret abläuft, welche Stellen zuständig sind und welche gesetzlichen Fristen Erben zwingend beachten müssen.
Auf einen Blick: Die wichtigsten Kernpunkte
- Erste Kontaktaufnahme: Der Siegelungsdienst meldet sich in der Regel innerhalb einer Woche nach dem Todesfall.
- Notarwahl: Übersteigt das rohe Aktivvermögen 100'000 Franken, kann im Siegelungsprotokoll ein Inventarnotar gewählt werden. Dieser begleitet die Erben durch einen festgelegten Prozess.
- Ausschlagungsfrist: Erben haben grundsätzlich 3 Monate Zeit, um eine Erbschaft auszuschlagen.
- Erbschein & Testamentseröffnung: Der Erbschein wird bei klaren Verhältnissen nach ca. 1–2 Monaten ausgestellt; bei Verfügungen gilt eine Einsprachefrist von 1 Monat.
Ablauf nach einem Todesfall im Kanton Bern: Schritt für Schritt
Am Anfang steht die ärztliche Todesbescheinigung, gefolgt von der Meldung an die zuständigen Stellen (Zivilstandsamt, Gemeinde oder Bestattungsdienst). Im Kanton Bern schliesst sich daran die amtliche Nachlassermittlung an:
1. Kontaktaufnahme durch den Siegelungsdienst
Innerhalb etwa einer Woche nach dem Todesfall meldet sich der zuständige Siegelungsdienst bei den Angehörigen. In diesem Erstgespräch werden wesentliche Fragen zum ehelichen Vermögen (bei Verheirateten) oder zum Nachlassvermögen (bei Ledigen) gestellt.
2. Wahl des Notars & die drei Inventararten
Erfüllt der Nachlass bestimmte Kriterien – insbesondere wenn das rohe Aktivvermögen über 100'000 Franken liegt –, können die Erben den ausführenden Inventarnotar frei wählen. Je nach finanzieller und personeller Situation kommen im Kanton Bern drei Inventararten infrage:
- Steuerinventar (Normalfall): Dient der steuerlichen Erfassung des Nachlasses zuhanden der Finanzbehörden.
- Erbschaftsinventar: Wird angeordnet, wenn besondere Schutzbedürfnisse vorliegen – etwa bei minderjährigen Erben, dauerhaft Abwesenden ohne Vertretung oder verbeiständeten Personen.
- Öffentliches Inventar: Kann von den Erben verlangt werden, wenn Befürchtungen bestehen, dass der Nachlass überschuldet ist. Es schafft Rechtssicherheit über sämtliche Aktiven und Passiven.
Wichtige Fristen im Erbrecht: Ausschlagung, Inventar und Einsprache
Bei der Nachlassabwicklung müssen Erben strikte gesetzliche Fristen einhalten, um keine Rechte zu verlieren oder ungewollt für Schulden zu haften:
- Ausschlagungsfrist (3 Monate): Die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft beträgt grundsätzlich 3 Monate. Sie beginnt für gesetzliche Erben mit der Kenntnis des Todesfalls (bzw. bei einem Steuerinventar ab der amtlichen Mitteilung).
- Fristen bei Erbschafts- und öffentlichem Inventar: Beim Erbschaftsinventar läuft die Ausschlagungsfrist erst nach Abschluss und Kenntnisgabe des Inventars. Beim öffentlichen Inventar beträgt die Frist zur Erklärung (Annahme unter öffentlichem Inventar, Ausschlagung oder amtliche Liquidation) lediglich 1 Monat nach Fertigstellung und Kenntnisnahme.
- Testamentseröffnung & Einsprachefrist (1 Monat): Liegen letztwillige Verfügungen (Testament oder Erbvertrag) vor, werden diese den Erben, Vermächtnisnehmern usw. offiziell eröffnet. Ab Zustellung läuft eine Einsprachefrist von 1 Monat. Geht keine Einsprache ein, kann der Erbschein ausgestellt werden.
Erbschein und Erbteilung
Bei einfachen Verhältnissen und wenn alle Erben bekannt sind, wird die Erbenbescheinigung (Erbschein) nach ca. 1 bis 2 Monaten ausgestellt. Dieser dient den Erben als Legitimation gegenüber Banken, Behörden und dem Grundbuchamt.
Die anschliessende Erbteilung können die Erben bei Einigkeit formlos bzw. schriftlich unter sich regeln. Bei komplexeren Vermögenswerten, Grundstücken oder zur vertraglichen Absicherung empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Notariats. Als Notar in Thun unterstütze ich Sie effizient und rechtssicher durch den gesamten Ablauf.