Handelsrecht BVGer Lex Koller BVGer B-4102/2025

BVGer zur Firmenbildung: Täuschungsverbot und geografische Zusätze (Art. 944 OR)

2 Min. Lesezeit Quelle: Bundesverwaltungsgericht · BewG (Lex Koller) & Stiftungsaufsicht Originalquelle ↗
Kurzfassung

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass geografische und nationale Bezeichnungen im Firmennamen einer AG oder GmbH wahr sein müssen und keine falschen Vorstellungen über Sitz oder Geschäftsumfang wecken dürfen.

Prüfungskognition der Handelsregisterämter bei der Firmenwahl

Das Bundesverwaltungsgericht (Abteilung II) hatte eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister (EHRA) zu beurteilen. Nach Art. 944 Abs. 1 OR darf jede Firma neben dem gesetzlich vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt Zusatzbezeichnungen enthalten, sofern diese wahr sind, nicht täuschen können und keinem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.

Konsequenzen für Neugründungen und Sitzverlegungen

Vor der Beurkundung der Gründung oder einer Statutenänderung (Firmenänderung) empfiehlt sich eine systematische Firmenrecherche im Zefix und Markenregister, um Rückweisungen durch das Handelsregisteramt des Kantons Bern zu vermeiden.

Gesetzesartikel: Art. 944 OR Art. 951 OR Art. 26 HRegV
Praxis-Tipp

Bedeutung für die Praxis

Vor jeder Gründung oder Umfirmierung im Notariat Thun prüfen wir die gewünschte Firma kostenlos auf Unterscheidbarkeit und Zulässigkeit nach Art. 944 ff. OR.

Quelle Bundesverwaltungsgericht · BewG (Lex Koller) & Stiftungsaufsicht
Referenz BVGer B-4102/2025
Datum 20.10.2026

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