Virtuelle Generalversammlungen setzen eine ausdrückliche Statutengrundlage und die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters voraus.
Ausgangslage im Gesellschaftsrecht
Seit dem revidierten Aktienrecht können Generalversammlungen der AG und Gesellschafterversammlungen der GmbH unter bestimmten Voraussetzungen rein virtuell (Art. 701d OR) oder auf dem Weg der schriftlichen/elektronischen Stimmabgabe (Art. 701 Abs. 3 OR) abgehalten werden.
Anforderungen an die öffentliche Urkunde
Bedarf ein Beschluss der öffentlichen Beurkundung (z.B. Statutenänderung nach Art. 647 OR oder Kapitalerhöhung nach Art. 650 ff. OR), muss in der öffentlichen Urkunde festgehalten werden, auf welchem Weg die Beschlussfassung erfolgte. Bei einer virtuellen GV ist zu prüfen, ob die Statuten eine solche vorsehen und ob auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters zulässigerweise verzichtet wurde. In der bernischen Praxis erfolgt die Abwicklung in solchen Fällen weiterhin am sichersten über klassische schriftliche Vollmachten an eine vor Ort anwesende Person (Stellvertretungsmodell).
Bedeutung für die Praxis
Für KMU-Statutenänderungen und Gründungen in unserer Kanzlei in Thun empfehlen wir weiterhin das bewährte Stellvertretungsmodell mit schriftlicher Vollmacht (Präsenz-Universalversammlung vor dem Notar), da es keine vorgängige Statutengrundlage für eine virtuelle GV voraussetzt und vom Handelsregisteramt des Kantons Bern ohne Rückfragen eingetragen wird.