Familienrecht BGer Zivilrecht BGer 5A_104/2026

Vorsorgeauftrag: Formfehler bei Vorlagen vermeiden

2 Min. Lesezeit Quelle: Schweizerisches Bundesgericht · Zivilrechtliche Abteilungen (5A / 4A) Originalquelle ↗
Kurzfassung

Ein Vorsorgeauftrag ist nur gültig, wenn er entweder von A bis Z von Hand niedergeschrieben oder durch einen Notar öffentlich beurkundet wird (Art. 361 ZGB). Ausgefüllte Formularvorlagen sind ungültig und werden von der KESB nicht validiert.

Strenge Formvorschriften nach Art. 361 ZGB

In der Praxis scheitert die Validierung von Vorsorgeaufträgen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) regelmässig daran, dass vorgedruckte Textformulare bloss handschriftlich ergänzt und unterschrieben wurden. Das Gesetz schreibt jedoch zwingend entweder die vollständig eigenhändige Errichtung (von Anfang bis Ende inklusive Ort, Datum und Unterschrift) oder die öffentliche Beurkundung vor.

Vorteile der öffentlichen Beurkundung beim Notar

Bei der öffentlichen Beurkundung wird der Vorsorgeauftrag rechtssicher auf Ihre familiäre und finanzielle Situation (insbesondere Liegenschaften oder KMU-Beteiligungen) abgestimmt, auf Wunsch im zentralen Zivilstandsregister (Infostar) hinterlegt und von jeder KESB anstandslos validiert.

Gesetzesartikel: Art. 361 ZGB Art. 363 ZGB
Praxis-Tipp

Bedeutung für die Praxis

Im Notariat Thun beurkunden wir massgeschneiderte Vorsorgeaufträge (oft in Kombination mit Patientenverfügung und Ehe-/Erbvertrag) und melden den Hinterlegungsort direkt beim Zivilstandsamt an.

Quelle Schweizerisches Bundesgericht · Zivilrechtliche Abteilungen (5A / 4A)
Referenz BGer 5A_104/2026
Datum 10.10.2026

Profilbild
Bewertung:
Optional
Noch keine Kommentare vorhanden — stellen Sie gerne die erste Frage oder teilen Sie Ihre Einschätzung.