Familienrecht BGE Leitentscheide BGE 151 III 88

BGE-Leitentscheid: Vorsorgeauftrag und Interessenkollision nach Art. 365 Abs. 3 ZGB

2 Min. Lesezeit Quelle: Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE) Originalquelle ↗
Kurzfassung

Besteht zwischen der beauftragten Person (z.B. Ehegatte oder Nachkomme) und der urteilsunfähigen Person bei einem Grundstückgeschäft eine Interessenkollision, entfallen die Vertretungsbefugnisse aus dem Vorsorgeauftrag von Gesetzes wegen (Art. 365 Abs. 3 ZGB).

Grenze der Vertretungsmacht beim Vorsorgeauftrag

In seinem amtlich publizierten Leitentscheid stellt das Bundesgericht klar: Auch ein umfassend formulierter und durch die KESB validierter Vorsorgeauftrag berechtigt den Vorsorgebeauftragten nicht zu Rechtsgeschäften, bei denen eine direkte oder indirekte Interessenkollision vorliegt (z.B. Verkauf der elterlichen Liegenschaft an sich selbst oder an ein eigenes Kind sowie Erbteilungsverträge, an denen beide beteiligt sind).

Zuständigkeit der KESB bei Interessenkollision

Liegt eine Interessenkollision nach Art. 365 Abs. 3 ZGB vor, muss die KESB um die Ernennung einer Vertretungsbeistandschaft ad hoc oder um direkte Genehmigung des Geschäfts ersucht werden.

Gesetzesartikel: Art. 360 ZGB Art. 365 Abs. 3 ZGB Art. 416 ZGB
Praxis-Tipp

Bedeutung für die Praxis

Bei Grundstückverkäufen und Erbteilungen mit urteilsunfähigen Beteiligten prüfen wir im Notariat Thun frühzeitig, ob der Vorsorgeauftrag ausreicht oder eine Zustimmung der KESB erforderlich ist.

Quelle Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE)
Referenz BGE 151 III 88
Datum 21.10.2026

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