BGE-Leitentscheid: Vorsorgeauftrag und Interessenkollision nach Art. 365 Abs. 3 ZGB
Besteht zwischen der beauftragten Person (z.B. Ehegatte oder Nachkomme) und der urteilsunfähigen Person bei einem Grundstückgeschäft eine Interessenkollision, entfallen die Vertretungsbefugnisse aus dem Vorsorgeauftrag von Gesetzes wegen (Art. 365 Abs. 3 ZGB).
Grenze der Vertretungsmacht beim Vorsorgeauftrag
In seinem amtlich publizierten Leitentscheid stellt das Bundesgericht klar: Auch ein umfassend formulierter und durch die KESB validierter Vorsorgeauftrag berechtigt den Vorsorgebeauftragten nicht zu Rechtsgeschäften, bei denen eine direkte oder indirekte Interessenkollision vorliegt (z.B. Verkauf der elterlichen Liegenschaft an sich selbst oder an ein eigenes Kind sowie Erbteilungsverträge, an denen beide beteiligt sind).
Zuständigkeit der KESB bei Interessenkollision
Liegt eine Interessenkollision nach Art. 365 Abs. 3 ZGB vor, muss die KESB um die Ernennung einer Vertretungsbeistandschaft ad hoc oder um direkte Genehmigung des Geschäfts ersucht werden.
Bedeutung für die Praxis
Bei Grundstückverkäufen und Erbteilungen mit urteilsunfähigen Beteiligten prüfen wir im Notariat Thun frühzeitig, ob der Vorsorgeauftrag ausreicht oder eine Zustimmung der KESB erforderlich ist.