Meistbegünstigung des Ehegatten: Ehevertrag unter neuem Erbrecht
Bei Eheverträgen mit voller Vorschlagszuweisung an den überlebenden Ehegatten dürfen die Pflichtteile gemeinsamer Kinder nicht beeinträchtigt werden, sofern dies im Ehevertrag nicht ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 216 Abs. 2 ZGB).
Zusammenspiel von Ehegüterrecht und neuem Erbrecht
Durch einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag können Ehegatten vereinbaren, dass beim Tod eines Ehegatten der gesamte Vorschlag (das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen beider Ehegatten) dem überlebenden Ehegatten zufällt (Art. 216 Abs. 1 ZGB).
Präzisierung in Art. 216 Abs. 2 ZGB
Unter dem revidierten Recht darf diese güterrechtliche Begünstigung die Pflichtteile der gemeinsamen UND der nichtgemeinsamen Nachkommen grundsätzlich nicht verletzen – mit einer entscheidenden Ausnahme: Gegenüber gemeinsamen Kindern ist die volle Vorschlagszuweisung weiterhin pflichtteilsfest möglich, wenn dies im Ehevertrag ausdrücklich so vereinbart wird.
Bedeutung für die Praxis
Wir überprüfen bestehende Ehe- und Erbverträge in unserer Kanzlei in Thun kostenlos im Rahmen eines Erstgesprächs darauf, ob die Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten nach Art. 216 Abs. 2 ZGB optimal formuliert ist.