Bei Zweifeln an der Urteilsfähigkeit hochbetagter Klienten sind Vorgespräch, Zeugenbeizug und ein aktuelles Arztzeugnis im Dossier festzuhalten.
Ausgangslage im bernischen Beurkundungsverfahren
Die Anfechtung öffentlich beurkundeter Verfügungen von Todes wegen (Art. 519 ZGB) und von Vorsorgeaufträgen (Art. 360 ff. ZGB) wegen angeblicher Urteilsunfähigkeit nimmt in der Gerichtspraxis stetig zu. Nach Art. 32 ff. NG BE und NV BE hat der Notar die Handlungs- und Urteilsfähigkeit der Urkundsparteien pflichtgemäss zu prüfen.
Vorgehen bei Zweifeln oder erhöhtem Anfechtungsrisiko
Die blosse Feststellung in der Urkunde, der Notar habe sich von der Urteilsfähigkeit überzeugt, geniesst hinsichtlich der medizinischen Beurteilung keine erhöhte Beweiskraft nach Art. 9 ZGB, wohl aber hinsichtlich der vom Notar unmittelbar wahrgenommenen Tatsachen (Orientiertheit, freies Formulieren des eigenen Willens). Bestehen aufgrund des hohen Alters, einer Vorerkrankung oder familiärer Spannungen Anhaltspunkte für eine spätere Anfechtung, empfiehlt sich ein zeitnahes, spezifisch auf das konkrete Rechtsgeschäft bezogenes ärztliches Zeugnis zur Urteilsfähigkeit sowie eine ausführliche Aktennotiz über das Vorgespräch unter vier Augen.
Bedeutung für die Praxis
Bei hochbetagten Klienten (insb. ab 80+ Jahren oder bei wesentlichen Änderungen bisheriger Verfügungen zugunsten einzelner Personen) führen wir das Vorgespräch zwingend alleine mit der verfügenden Person (ohne begünstigte Angehörige im Raum), dokumentieren die offenen Kontrollfragen in einer datierten Aktennotiz im Dossier und holen im Zweifelsfall ein tagesaktuelles Arztzeugnis ein.