Handelsrecht Häusermann + Partner TJPG · Art. 697j OR

Das neue Transparenzregister – konkrete Umsetzung der Meldepflichten

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Übersicht & Kerninhalt

Am 1. Oktober 2026 ist das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) einschliesslich der dazugehörenden Verordnung (TJPV) in Kraft getreten. Für viele Unternehmen bedeutet dies neue Identifikations-, Überprüfungs- und Meldepflichten gegenüber dem elektronischen Transparenzregister (vgl. unseren Rächtzytig Beitrag vom März 2026). Die Meldepflichten werden im nachfolgenden Beitrag näher beleuchtet.

Meldepflicht nach TJPG

Die dem TJPG unterstehende Gesellschaft (insbesondere AG, GmbH, Genossenschaften, vgl. unseren Rächtzytig Beitrag vom März 2026) ist verpflichtet, dem Transparenzregister die Identität ihrer wirtschaftlich berechtigten Person zu melden (Art. 9 Abs. 1 TJPG).

Als wirtschaftlich berechtigte Person einer Gesellschaft gilt jede natürliche Person, welche die Gesellschaft letztendlich dadurch kontrolliert, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmen an dieser beteiligt ist oder diese auf andere Weise kontrolliert (Art. 4 Abs. 1 TJPG).

Die einzelnen Meldefristen und insbesondere die Übergangsfristen finden Sie in unserem Rächtzytig Beitrag vom März 2026. Eine wichtige und praxisrelevante Spezialregelung besteht, wenn ein Unternehmen vor Ablauf der (längeren) Übergangsfristen eine Änderung seines Handelsregistereintrags vornehmen lässt: Diesfalls muss es die wirtschaftlich berechtigten Personen spätestens innerhalb eines Monats seit dieser Änderung melden (Art. 51 TJPG).

Da die unternehmensinterne Erfassung wirtschaftlich berechtigter Personen bereits unter dem alten Recht vorgeschrieben war (sog. «GAFI-Meldungen»; Art. 697j/790a OR), besteht eine Übergangsregelung: Bestehende sorgfältig geführte Verzeichnisse können als Ausgangspunkt für die Meldung an das Transparenzregister dienen und Aktionäre/Gesellschafter müssen ihre Meldung an das Unternehmen grundsätzlich nicht erneuern, falls sie bereits unter dem bisherigen Recht die GAFI-Meldung vorgenommen haben und diese Meldung dem neuen Recht, sprich der Definition der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 4 Abs. 1 TJPG, entspricht (Art. 49 TJPG).

Meldung an das Transparenzregister

Nachdem die internen Abklärungen und Dokumentationen abgeschlossen sind, können die Meldungen von den Gesellschaften selbst vorgenommen werden.

Die Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person durch die Gesellschaft an das elektronische Transparenzregister hat grundsätzlich über die Plattform EasyGov.Swiss zu erfolgen[1].

Dazu muss in einem ersten Schritt die Registrierung als Benutzer auf EasyGov vorgenommen werden. Dafür ist ein persönliches Behörden-Login der Schweiz «AGOV» nötig. Informationen zur Registrierung und zu AGOV können der Website help.agov.ch entnommen werden.

In einem nächsten Schritt ist das persönliche EasyGov-Konto mit der UID des meldepflichtigen Unternehmens zu verbinden. Hierzu stellt EasyGov ein Erklärvideo zur Verfügung. Dies löst einen Validierungsprozess beim meldepflichtigen Unternehmen aus, welcher in der Regel einige Tage dauert.

Antworten auf Fragen zum Registrierungsprozess und sonstigen Funktionen von EasyGov finden sich in den FAQ von EasyGov.

Nach erfolgreicher Validierung kann die Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person an das Transparenzregister im Namen des meldepflichtigen Unternehmens auf der EasyGov-Website über das Feld «wirtschaftlich berechtigte Personen melden» vorgenommen werden.

Meldung über das Handelsregisteramt

Die Gesellschaft kann ihre wirtschaftlich berechtigten Personen statt direkt dem Transparenzregister auch über das zuständige Handelsregisteramt melden. Dies aber nur im Rahmen einer Handelsregisteranmeldung zur Eintragung einer Änderung/Tatsache im Handelsregister und wenn sie gleichzeitig bestätigt, dass alle wirtschaftlich berechtigten Personen als Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder als Organ der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen sind. Das kantonale Handelsregisteramt übermittelt in diesem Fall die auf dem offiziellen Formular des Transparenzregisters (aktuell noch nicht verfügbar) erhaltenen Informationen dem Transparenzregister, ohne sie jedoch auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen (Art. 11 TJPG). Die Meldung über das Handelsregisteramt ist per Publikationsdatum allerdings aus technischen Gründen, voraussichtlich bis Ende des Jahres 2026, noch nicht möglich, weshalb die Meldungen bis zu diesem Zeitpunkt über die EasyGov-Website vorgenommen werden müssen.

[1] Weitere Informationen und nützliche Links finden Sie unter transpareg.admin.ch und aktuell.easygov.swiss (Stand: 30.09.26)
Gesetzesartikel: TJPG Art. 697j OR Art. 790a OR HRegV
Praxis-Tipp

Bedeutung für die Praxis

Bei Gründungen, Kapitalveränderungen und Anteilsübertragungen obliegt es den Gesellschaftsorganen (Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführung), das Aktien- oder Anteilbuch sowie das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen nach Art. 697j ff. und Art. 790a OR sowie die Meldung an das Transparenzregister nach TJPG fristgerecht nachzuführen.

Quelle Häusermann + Partner · Notare & Rechtsanwälte Bern
Referenz TJPG · Art. 697j OR
Datum 30.09.2026

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