Sacheinlage von Grundstücken in eine AG oder GmbH
Wird eine Liegenschaft als Sacheinlage in eine AG oder GmbH eingebracht, muss der Sacheinlagevertrag im Kanton Bern öffentlich beurkundet werden (Art. 634 Abs. 2 OR).
Formvorschriften beim Einbringen von Immobilien in eine Gesellschaft
Nach dem revidierten Art. 634 Abs. 2 OR bedarf der Sacheinlagevertrag der schriftlichen Form; wird jedoch ein Grundstück (oder ein dingliches Recht an einem Grundstück) als Sacheinlage in eine AG oder GmbH eingebracht, bedarf der Sacheinlagevertrag zwingend der öffentlichen Beurkundung.
Gründungsbericht und Prüfungsbestätigung
Zusätzlich müssen die Gründer bzw. der Verwaltungsrat in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über Zustand und Bewertung der Liegenschaft ablegen (Art. 635 OR), und ein zugelassener Revisor muss die Vollständigkeit und Angemessenheit bestätigen (Art. 635a OR).
Bedeutung für die Praxis
Wir koordinieren bei Sacheinlagegründungen und Umwandlungen von Einzelunternehmen in eine AG oder GmbH im Kanton Bern die öffentliche Beurkundung des Sacheinlagevertrags, die Revisionsprüfung und die gleichzeitige Grundbuch- und Handelsregisteranmeldung.