Handelsrecht Walder Wyss Aktienrecht · Art. 634 OR

Sacheinlage von Grundstücken in eine AG oder GmbH

2 Min. Lesezeit Quelle: Walder Wyss AG · Immobilien-, Gesellschafts- & Steuerrecht Originalquelle ↗
Kurzfassung

Wird eine Liegenschaft als Sacheinlage in eine AG oder GmbH eingebracht, muss der Sacheinlagevertrag im Kanton Bern öffentlich beurkundet werden (Art. 634 Abs. 2 OR).

Formvorschriften beim Einbringen von Immobilien in eine Gesellschaft

Nach dem revidierten Art. 634 Abs. 2 OR bedarf der Sacheinlagevertrag der schriftlichen Form; wird jedoch ein Grundstück (oder ein dingliches Recht an einem Grundstück) als Sacheinlage in eine AG oder GmbH eingebracht, bedarf der Sacheinlagevertrag zwingend der öffentlichen Beurkundung.

Gründungsbericht und Prüfungsbestätigung

Zusätzlich müssen die Gründer bzw. der Verwaltungsrat in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über Zustand und Bewertung der Liegenschaft ablegen (Art. 635 OR), und ein zugelassener Revisor muss die Vollständigkeit und Angemessenheit bestätigen (Art. 635a OR).

Gesetzesartikel: Art. 634 OR Art. 635 OR Art. 635a OR
Praxis-Tipp

Bedeutung für die Praxis

Wir koordinieren bei Sacheinlagegründungen und Umwandlungen von Einzelunternehmen in eine AG oder GmbH im Kanton Bern die öffentliche Beurkundung des Sacheinlagevertrags, die Revisionsprüfung und die gleichzeitige Grundbuch- und Handelsregisteranmeldung.

Quelle Walder Wyss AG · Immobilien-, Gesellschafts- & Steuerrecht
Referenz Aktienrecht · Art. 634 OR
Datum 20.10.2026

Profilbild
Bewertung:
Optional
Noch keine Kommentare vorhanden — stellen Sie gerne die erste Frage oder teilen Sie Ihre Einschätzung.