Verein oder Stiftung gründen im Kanton Bern: Statuten, Haftung des Vorstands und Steuerbefreiung

Ob Sportclub in Thun, Kulturverein oder gemeinnützige Stiftung: Während ein Verein mit idealem Zweck bereits durch die schriftliche Genehmigung der Statuten entsteht (Art. 60 ZGB), bedarf die Errichtung einer Stiftung zwingend einer öffentlichen Urkunde (Art. 81 ZGB). Besonders wichtig für Vereinsvorstände: Eine persönliche Haftung ist nach Art. 75a ZGB nur ausgeschlossen, wenn die Haftungsbeschränkung auf das Vereinsvermögen ausdrücklich in den Statuten verankert ist.

Vereinsgründung (Art. 60 ff. ZGB): Wann ist ein Handelsregistereintrag Pflicht?

Ein Verein mit politischem, kulturellem, sportlichem oder wohltätigem Zweck erlangt seine Rechtspersönlichkeit bereits im Moment der Gründungsversammlung, sobald die schriftlichen Statuten verabschiedet sind (Art. 60 ZGB). Ein Eintrag im Handelsregister des Kantons Bern ist nach Art. 61 Abs. 2 ZGB nur dann obligatorisch, wenn der Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, revisionspflichtig ist oder hauptsächlich Gelder im Ausland sammelt bzw. verteilt; freiwillig kann sich jedoch jeder Verein eintragen lassen, um seine Vertretungsbefugnisse gegenüber Banken und Behörden zweifelsfrei auszuweisen.

Die Haftungsfalle für Vorstandsmitglieder und Vereinsmitglieder (Art. 75a ZGB)

Nach Art. 75a ZGB haftet für die Verbindlichkeiten des Vereins grundsätzlich ausschliesslich das Vereinsvermögen – allerdings gilt dies uneingeschränkt nur dann, wenn die Statuten nichts anderes bestimmen und die Beitragspflicht der Mitglieder in den Statuten betragsmässig begrenzt ist. Fehlt in älteren Vereinsstatuten eine klare Bestimmung über die maximale Höhe der Mitgliederbeiträge oder Nachschusspflichten, kann im Konkursfall eine persönliche Haftung entstehen.

Stiftung gründen (Art. 80 ff. ZGB): Dauerhafte Zweckbindung eines Vermögens

Anders als der Verein hat eine Stiftung (Art. 80 ff. ZGB) keine Mitglieder, sondern widmet ein bestimmtes Vermögen (in der Aufsichtspraxis meist ab mindestens CHF 50'000 Anfangskapital) dauerhaft einem besonderen, meist gemeinnützigen oder kulturellen Zweck. Die Stiftung entsteht durch öffentliche Beurkundung der Stiftungsurkunde (Art. 81 ZGB) oder durch Testament/Erbvertrag sowie anschliessende Eintragung ins Handelsregister.

Wichtige Statuten-Klausel für jeden Verein nach Art. 75a ZGB: Prüfen Sie in Ihren Vereinsstatuten zwingend folgenden Wortlaut: «Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstands ist ausgeschlossen; die Beitragspflicht beschränkt sich auf den von der Vereinsversammlung festgelegten Jahresbeitrag von maximal CHF [Betrag].»

Verein vs. Stiftung im direkten Vergleich

MerkmalVerein (Art. 60 ff. ZGB)Stiftung (Art. 80 ff. ZGB)
StrukturMitgliederorganisation (Basisdemokratisch)Zweckgebundenes Vermögen (ohne Mitglieder)
MindestkapitalKein gesetzliches MindestkapitalRichtwert Aufsichtspraxis: ab CHF 50'000
GründungsformSchriftliche Statuten (HReg optional/bedarfsabhängig)Öffentliche Beurkundung + Handelsregistereintrag
Staatliche AufsichtKeine laufende StaatsaufsichtStiftungsaufsicht (z.B. BBSA für Kanton Bern)

Checkliste für Vereins- und Stiftungsgründer im Kanton Bern

  • Haftung und Mitgliederbeiträge in den Statuten fixieren: Verankern Sie die Haftungsbeschränkung nach Art. 75a ZGB ausdrücklich im Statutentext.
  • Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit vorprüfen: Reichen Sie die Entwürfe vor der definitiven Beurkundung bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern zur Vorprüfung ein (uneigennütziger Zweck, Unwiderruflichkeit der Mittelbindung).
  • Zeichnungsberechtigungen regeln: Empfehlenswert ist die Kollektivunterschrift zu zweien (z.B. Präsidium zusammen mit Kassier oder Sekretariat).

Häufige Fragen aus der Praxis

  • Kann ich eine Stiftung auch erst auf meinen Todesfall hin gründen?
    Ja, nach Art. 81 Abs. 1 ZGB kann eine Stiftung auch durch eine letztwillige Verfügung (Testament) oder einen öffentlich beurkundeten Erbvertrag auf den Todesfall hin errichtet werden.
  • Sind Spenden an einen gemeinnützigen Verein oder eine Stiftung im Kanton Bern steuerlich abzugsfähig?
    Sobald die Steuerverwaltung des Kantons Bern dem Verein oder der Stiftung die Steuerbefreiung wegen Verfolgung gemeinnütziger oder öffentlicher Zwecke (Art. 83 StG BE) verfügt hat, können Spender ihre Zuwendungen bis zu 20 % des Reineinkommens vom steuerbaren Einkommen abziehen.

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Massgebende Gesetzesartikel: Art. 60 ZGB Art. 61 ZGB Art. 75a ZGB Art. 80 ZGB Art. 81 ZGB
Praxis-Tipp vom Notar

Was bedeutet das konkret für Sie?

Bei der Errichtung einer Stiftung nach Art. 81 ZGB oder bei gemeinnützigen Vereinen empfiehlt sich eine vorgängige Vorprüfung des Statuten- bzw. Urkundenentwurfs durch die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) sowie die kantonale Steuerverwaltung im Hinblick auf die Steuerbefreiung.

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