Ein ungemessenes Fuss- und Fahrwegrecht darf beim Ersatz eines Einfamilienhauses durch Stockwerkeigentum weiter genutzt werden (Art. 739 ZGB).
Sachverhalt & Ausgangslage
Auf einem Grundstück in einer bernischen Seegemeinde bestand seit 1978 ein ungemessenes „Fuss- und Fahrwegrecht“ zugunsten der Nachbarparzelle. Nach dem Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses und dem Bau eines Mehrfamilienhauses mit sechs Stockwerkeigentumseinheiten verlangte der belastete Grundeigentümer die Untersagung der Nutzung durch die zusätzlichen Fahrzeughalter.
Rechtliche Erwägungen
Nach Art. 738 ZGB ist für den Inhalt der Dienstbarkeit primär der Grundbucheintrag massgebend; soweit sich Rechte und Pflichten daraus nicht eindeutig ergeben, ist auf den Erwerbsgrund (Dienstbarkeitsvertrag) und die Art der bisherigen Ausübung abzustellen. Bei ungemessenen Wegrechten bestimmt sich das Mass nach den Bedürfnissen des berechtigten Grundstücks. Eine bauliche Verdichtung innerhalb derselben Wohnzone gilt heute im Rahmen der Raumplanung als objektiv vorhersehbare Entwicklung und führt noch nicht zu einer unzulässigen Mehrbelastung nach Art. 739 ZGB.
Bedeutung für die Praxis
Bei der Beurkundung neuer Fuss- und Fahrwegrechte im Kanton Bern sollte im Dienstbarkeitsvertrag stets präzisiert werden, ob das Wegrecht „ungemessen für die jeweilige zonenkonforme Überbauung (inkl. allfälliger Mehrüberbauung/Stockwerkeigentum)“ oder „gemessen auf maximal X Wohneinheiten / PW-Abstellplätze“ eingeräumt wird. Das vermeidet kostspielige Nachbarschaftsprozesse.