Steuerrecht TaxInfo BE TaxInfo BE · Art. 133 StG

Grundstückgewinnsteuer bei Erbvorbezug

2 Min. Lesezeit Quelle: Obergericht des Kantons Bern · Zivilabteilung & Aufsichtsbehörde Originalquelle ↗
Kurzfassung

Steueraufschub beim gemischten Erbvorbezug greift nur, wenn die Gegenleistung unter den Anlagekosten bleibt (Art. 133 StG BE).

Praxisänderung & Ausgangslage

Bei der familieninternen Liegenschaftsübertragung (Erbvorbezug / gemischte Schenkung) setzt sich die Gegenleistung der übernehmenden Person häufig aus der Schuldübernahme (Hypotheken), einer allfälligen Ausgleichszahlung sowie dem kapitalisierten Wert eines vorbehaltenen Nutzungsrechts (Nutzniessung oder Wohnrecht) zusammen.

Massgebliche Grundsätze im Kanton Bern

Ein vollständiger Steueraufschub bei der Grundstückgewinnsteuer greift im Kanton Bern dann, wenn die Summe der anrechenbaren Gegenleistungen die Anlagekosten (Erwerbspreis zuzüglich wertvermehrender Aufwendungen) der abtretenden Person nicht übersteigt. Nach der gefestigten bernischen Praxis stellt der Vorbehalt der Nutzniessung wirtschaftlich eine Zurückbehaltung eines Teils des bisherigen Rechts dar (Vorbehaltsnutzniessung) und wird bei unentgeltlicher Einräumung nicht als entgeltliche Gegenleistung aufgerechnet, sofern keine Rente oder Barabgeltung für das Nutzungsrecht vereinbart wird.

Gesetzesartikel: Art. 131 StG BE Art. 133 StG BE Art. 745 ZGB Art. 776 ZGB
Praxis-Tipp

Bedeutung für die Praxis

Vor jeder Beurkundung eines Abtretungsvertrags auf Rechnung künftiger Erbschaft mit Schuldübernahme und Wohnrechts-/Nutzniessungsvorbehalt sind die historischen Anlagekosten der Eltern zu prüfen. Im Vertrag ist klar zwischen „unentgeltlichem Vorbehalt der Nutzniessung / des Wohnrechts“ und der „Schuldübernahme der Grundpfandschulden“ zu trennen, um keinen ungewollten Teilsachverhalt der Grundstückgewinnsteuer auszulösen.

Quelle Obergericht des Kantons Bern · Zivilabteilung & Aufsichtsbehörde
Referenz TaxInfo BE · Art. 133 StG
Datum 10.10.2026

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