ZBJV: Limitierte vs. unlimitierte Vorkaufsrechte an Grundstücken (Art. 216 OR)
Ein limitiertes Vorkaufsrecht (mit vorbestimmtem Übernahmepreis) bedarf zwingend der öffentlichen Beurkundung, während ein unlimitiertes Vorkaufsrecht (zu den Bedingungen eines Drittkäufers) in einfacher Schriftform abgeschlossen und im Grundbuch vorgemerkt werden kann.
Strenge Formunterscheidung in Art. 216 Abs. 2 und 3 OR
In der Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins (ZBJV) wird die Formvorschrift bei Vorverträgen, Kaufs-, Rückkaufs- und Vorkaufsrechten regelmässig beleuchtet: Nach Art. 216 Abs. 2 OR bedürfen Kaufsrechte, Rückkaufsrechte und limitierte Vorkaufsrechte an einem Grundstück zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
Vormerkung im Grundbuch und Höchstdauer
Unlimitierte Vorkaufsrechte sind zwar bereits in einfacher Schriftform gültig (Art. 216 Abs. 3 OR), sollten aber ebenfalls im Grundbuch vorgemerkt werden, damit sie gegenüber jedem späteren Eigentümer wirken (Art. 959 ZGB). Gesetzlich können vertragliche Vorkaufsrechte für höchstens 25 Jahre vereinbart werden (Art. 216a OR).
Bedeutung für die Praxis
Bei Familienliegenschaften, Erbteilungen und Nachbarschaftsverträgen gestalten und beurkunden wir im Notariat Thun massgeschneiderte Kaufs-, Rückkaufs- und Vorkaufsrechte.