Erbrecht Weblaw / Jusletter Jusletter · Art. 469 ZGB

Testamentsauslegung nach dem Willensprinzip (favor testamenti)

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Kurzfassung

Bei unklaren Formulierungen in eigenhändigen Testamenten gilt das Willensprinzip: Massgebend ist der wirkliche Wille des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung; öffentliche Beurkundung verhindert kostspielige Auslegungsprozesse.

Typische Streitpunkte bei eigenhändigen Testamenten

In der juristischen Fachliteratur (Jusletter / Weblaw) wird regelmässig aufgezeigt, dass eigenhändige Testamente oft juristische Begriffe wie „Erbeinsetzung“, „Vermächtnis (Legat)“, „Nutzniessung“ oder „Vorerbschaft/Nacherbschaft“ verwechseln.

Vorrang des wirklichen Erblasserwillens

Nach dem erbrechtlichen Willensprinzip (Art. 18 OR analog i.V.m. Art. 469 ZGB) sucht das Gericht zwar nach dem mutmasslichen wirklichen Willen der verstorbenen Person – bis ein solches Verfahren jedoch abgeschlossen ist, bleibt der Nachlass oft jahrelang blockiert.

Gesetzesartikel: Art. 469 ZGB Art. 483 ZGB Art. 484 ZGB
Praxis-Tipp

Bedeutung für die Praxis

Ein öffentlich beurkundetes Testament oder ein Erbvertrag beim Notar in Thun stellt sicher, dass Ihr letzter Wille juristisch unmissverständlich formuliert ist und der Erbenschein nach dem Todesfall rasch ausgestellt werden kann.

Quelle Weblaw AG · Jusletter & Schweizer Digital-Rechtsmedien
Referenz Jusletter · Art. 469 ZGB
Datum 18.10.2026
Rechtsgebiet

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