Testamentsauslegung nach dem Willensprinzip (favor testamenti)
Bei unklaren Formulierungen in eigenhändigen Testamenten gilt das Willensprinzip: Massgebend ist der wirkliche Wille des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung; öffentliche Beurkundung verhindert kostspielige Auslegungsprozesse.
Typische Streitpunkte bei eigenhändigen Testamenten
In der juristischen Fachliteratur (Jusletter / Weblaw) wird regelmässig aufgezeigt, dass eigenhändige Testamente oft juristische Begriffe wie „Erbeinsetzung“, „Vermächtnis (Legat)“, „Nutzniessung“ oder „Vorerbschaft/Nacherbschaft“ verwechseln.
Vorrang des wirklichen Erblasserwillens
Nach dem erbrechtlichen Willensprinzip (Art. 18 OR analog i.V.m. Art. 469 ZGB) sucht das Gericht zwar nach dem mutmasslichen wirklichen Willen der verstorbenen Person – bis ein solches Verfahren jedoch abgeschlossen ist, bleibt der Nachlass oft jahrelang blockiert.
Bedeutung für die Praxis
Ein öffentlich beurkundetes Testament oder ein Erbvertrag beim Notar in Thun stellt sicher, dass Ihr letzter Wille juristisch unmissverständlich formuliert ist und der Erbenschein nach dem Todesfall rasch ausgestellt werden kann.