Berner Kommentar & Praxis: Aufklärungs- und Belehrungspflicht des Notars (Art. 35 NG BE)
Die notarielle Belehrungs- und Beratungspflicht nach Art. 35 NG BE verpflichtet die Urkundsperson zur unparteiischen Ermittlung des Parteiwillens und zur Aufklärung über die rechtliche Tragweite sowie steuerliche Folgen des Geschäfts.
Unparteilichkeit und Willensermittlung als Kern des lateinischen Notariats
Die aktuelle Literatur des Stämpfli Verlags Bern zum bernischen Notariatsrecht unterstreicht die Doppelrolle des freiberuflichen Notars: Nach Art. 35 des bernischen Notariatsgesetzes (NG BE) hat der Notar den Willen der Urkundsparteien sorgfältig zu ermitteln, sie über die Form und die rechtliche Bedeutung des Geschäfts zu belehren und auf die Beseitigung von Widersprüchen und Unklarheiten hinzuwirken.
Schutz beider Vertragsparteien beim Grundstückkauf
Gerade beim Kauf eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung schützt die gesetzliche Unparteilichkeitspflicht (Art. 32 NG BE) sowohl Käufer- als auch Verkäuferschaft vor einseitigen Vertragsklauseln und stellt eine ausgewogene Sicherung des Kaufpreises und der Grundstückgewinnsteuer sicher.
Bedeutung für die Praxis
Wir nehmen uns im Notariat Thun vor und während der Beurkundung Zeit, alle Vertragsklauseln verständlich zu erläutern und offene Fragen beider Parteien neutral zu klären.