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DIJ Notariatsaufsicht & Grundbuchämter Bern: Formelle Anforderungen an Grundbuchbelege

2 Min. Lesezeit Quelle: Direktion für Inneres und Justiz Kanton Bern (DIJ) · Notariatsaufsicht & GBA Originalquelle ↗
Kurzfassung

Die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ) betont die Pflicht zur unverzüglichen Grundbuchanmeldung nach Art. 25 Abs. 2 NG BE sowie die lückenlose Beibringung aller Zivilstands-, Bewilligungs- und Vollmachtsnachweise.

Wahrheits-, Klarheits- und Anmeldepflicht des bernischen Notars

Gemäss Art. 25 Abs. 2 des bernischen Notariatsgesetzes (NG BE) hat die Notarin oder der Notar die errichteten öffentlichen Urkunden, die einer Eintragung in das Grundbuch oder das Handelsregister bedürfen, nach Eintritt der Vollzugsreife ohne Verzug zur Eintragung anzumelden.

Prüfung der Verfügungsberechtigung und des Güterrechts

Vor der Anmeldung beim Grundbuchamt Oberland (Dienststelle Thun) sind insbesondere die Zustimmung des Ehegatten bei der Familienwohnung (Art. 169 ZGB), allfällige Vertretungsvollmachten mit beglaubigter Unterschrift sowie der Nachweis der Finanzierung und der Handänderungssteuerdeklaration vollständig beizulegen.

Gesetzesartikel: Art. 25 NG BE Art. 169 ZGB Art. 963 ZGB
Praxis-Tipp

Bedeutung für die Praxis

Als im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragene Urkundspersonen übernehmen wir für Sie den gesamten Vollzug beim Grundbuchamt Oberland und Handelsregisteramt des Kantons Bern.

Quelle Direktion für Inneres und Justiz Kanton Bern (DIJ) · Notariatsaufsicht & GBA
Referenz DIJ BE · Kreisschreiben GBA
Datum 21.10.2026

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