Sachenrecht ZBGR / Swisslex ZBGR 2026 · Art. 842 ZGB

Papier- in Register-Schuldbrief umwandeln

2 Min. Lesezeit Quelle: ZBGR · Schweizerische Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht Originalquelle ↗
Kurzfassung

Vor 2012 errichtete Papierschuldbriefe können nach Art. 33b SchlT ZGB mittels schriftlicher Vereinbarung in Register-Schuldbriefe umgewandelt werden.

Vereinfachte Umwandlung nach Art. 33b SchlT ZGB

In der ZBGR wird die Praxis der Grundbuchämter bei der Umwandlung von vor dem 1. Januar 2012 errichteten Papier-Schuldbriefen in papierlose Register-Schuldbriefe besprochen. Für diese Alttitel genügt eine gemeinsame schriftliche Anmeldung von Grundeigentümer und Gläubigerbank ohne erneute öffentliche Beurkundung.

Vorgehen bei verlorenen Papierschuldbriefen

Ist ein physischer Papierschuldbrief unauffindbar, muss vor einer Löschung oder Umwandlung ein gerichtliches Aufgebots- und Kraftloserklärungsverfahren beim Regionalgericht nach Art. 865 ZGB durchgeführt werden.

Gesetzesartikel: Art. 842 ZGB Art. 865 ZGB Art. 33b SchlT ZGB
Praxis-Tipp

Bedeutung für die Praxis

Im Notariat Thun empfehlen wir bei jeder Handänderung oder Hypothekarerhöhung, bestehende Papierschuldbriefe gleich in sichere Register-Schuldbriefe umzuwandeln – so entfallen künftige Verwahrungs- und Verlustrisiken.

Quelle ZBGR · Schweizerische Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht
Referenz ZBGR 2026 · Art. 842 ZGB
Datum 22.10.2026

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