Verkauft ein Miteigentümer seinen Anteil an eine Drittperson, beginnt die dreimonatige Frist zur Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts erst mit der vollständigen Kenntnis von Kaufpreis und wesentlichen Vertragskonditionen (Art. 681a ZGB).
Ausgangslage vor dem Obergericht des Kantons Bern
Unter Miteigentümern besteht von Gesetzes wegen ein Vorkaufsrecht gegen jeden Nichtmiteigentümer, der einen Anteil erwirbt (Art. 682 Abs. 1 ZGB). Streitig war im Verfahren vor dem Obergericht Bern, welche Angaben die Verkaufsanzeige enthalten muss, damit die dreimonatige Ausübungsfrist nach Art. 681a Abs. 2 ZGB zu laufen beginnt.
Anforderungen an die Vorkaufsrechtsanzeige
Die blosse Mitteilung, dass der Anteil verkauft worden sei, genügt nicht. Dem Vorkaufsberechtigten müssen der genaue Kaufpreis, allfällige Nebenleistungen sowie die Zahlungsmodalitäten (oder eine Kopie des öffentlich beurkundeten Kaufvertrags) schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
Bedeutung für die Praxis
Beim Verkauf eines Miteigentumsanteils holen wir im Notariat Thun idealerweise bereits vorab eine schriftliche Verzichtserklärung der übrigen Miteigentümer ein oder stellen ihnen nach der Beurkundung umgehend die vollständige Vorkaufsrechtsanzeige per Einschreiben zu.