Stockwerkeigentum: Änderung des Reglements und Zuteilung von Sondernutzungsrechten
Für die Änderung des Stockwerkeigentümerreglements ist grundsätzlich die Mehrheit der Stockwerkeigentümer, die zugleich mehr als die Hälfte der Wertquoten vertritt, erforderlich; die Einräumung oder Entziehung ausschliesslicher Sondernutzungsrechte bedarf zudem der Zustimmung der direkt Betroffenen.
Qualifiziertes Mehr nach Kopf- und Wertquoten
Die aktuelle kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung auf Entscheidsuche.ch verdeutlicht die Schranken von Mehrheitsbeschlüssen in der Stockwerkeigentümergemeinschaft: Während das Reglement mit dem qualifizierten Mehr nach Köpfen und Wertquoten (Art. 712g Abs. 3 ZGB) geändert werden kann, erfordert eine Abänderung der Wertquoten selbst die Zustimmung aller unmittelbar Beteiligten und die Genehmigung der Versammlung sowie die öffentliche Beurkundung (Art. 712e Abs. 2 ZGB).
Sondernutzungsrechte an Garten- und Parkflächen
Besondere Nutzungsrechte an gemeinschaftlichen Teilen (wie Gartensitzplätze, Dachterrassen oder Aussenparkplätze) werden im Reglement verankert und im Grundbuch angemerkt.
Bedeutung für die Praxis
Wir entwerfen und beurkunden im Notariat Thun Begründungsakte für Stockwerkeigentum, Reglemente sowie nachträgliche Wertquoten- und Parzellenänderungen.