Sachenrecht Entscheidsuche.ch Kantonale Praxis · Art. 712g ZGB

Stockwerkeigentum: Änderung des Reglements und Zuteilung von Sondernutzungsrechten

2 Min. Lesezeit Quelle: Entscheidsuche.ch · Plattform für Schweizerische Gerichtsentscheide Originalquelle ↗
Kurzfassung

Für die Änderung des Stockwerkeigentümerreglements ist grundsätzlich die Mehrheit der Stockwerkeigentümer, die zugleich mehr als die Hälfte der Wertquoten vertritt, erforderlich; die Einräumung oder Entziehung ausschliesslicher Sondernutzungsrechte bedarf zudem der Zustimmung der direkt Betroffenen.

Qualifiziertes Mehr nach Kopf- und Wertquoten

Die aktuelle kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung auf Entscheidsuche.ch verdeutlicht die Schranken von Mehrheitsbeschlüssen in der Stockwerkeigentümergemeinschaft: Während das Reglement mit dem qualifizierten Mehr nach Köpfen und Wertquoten (Art. 712g Abs. 3 ZGB) geändert werden kann, erfordert eine Abänderung der Wertquoten selbst die Zustimmung aller unmittelbar Beteiligten und die Genehmigung der Versammlung sowie die öffentliche Beurkundung (Art. 712e Abs. 2 ZGB).

Sondernutzungsrechte an Garten- und Parkflächen

Besondere Nutzungsrechte an gemeinschaftlichen Teilen (wie Gartensitzplätze, Dachterrassen oder Aussenparkplätze) werden im Reglement verankert und im Grundbuch angemerkt.

Gesetzesartikel: Art. 712e ZGB Art. 712g ZGB
Praxis-Tipp

Bedeutung für die Praxis

Wir entwerfen und beurkunden im Notariat Thun Begründungsakte für Stockwerkeigentum, Reglemente sowie nachträgliche Wertquoten- und Parzellenänderungen.

Quelle Entscheidsuche.ch · Plattform für Schweizerische Gerichtsentscheide
Referenz Kantonale Praxis · Art. 712g ZGB
Datum 19.10.2026

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