Steuerrecht Swissblawg Steuerrecht · Art. 130 StG BE

Wirtschaftliche Handänderung beim Verkauf einer Immobiliengesellschaft (Share Deal)

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Kurzfassung

Der Verkauf der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft (Share Deal) löst im Kanton Bern die Grundstückgewinnsteuer und gegebenenfalls die Handänderungssteuer aus (Art. 130 Abs. 2 Bst. a StG BE).

Share Deal vs. Asset Deal bei Immobilien

Werden nicht die Grundstücke selbst (Asset Deal), sondern die Mehrheit der Aktien oder Stammanteile einer Immobiliengesellschaft veräussert (Share Deal), liegt steuerrechtlich eine sogenannte wirtschaftliche Handänderung vor.

Rechtslage im Kanton Bern

Nach Art. 130 Abs. 2 Bst. a StG BE sowie Art. 5 Abs. 2 HGStG BE ist die Übertragung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft einer zivilrechtlichen Veräusserung des Grundstücks gleichgestellt und löst die Grundstückgewinnsteuer (und bei entgeltlichem Erwerb auch die Handänderungssteuer) aus.

Gesetzesartikel: Art. 130 StG BE Art. 5 HGStG BE
Praxis-Tipp

Bedeutung für die Praxis

Bei Immobilientransaktionen und KMU-Verkäufen mit Betriebsliegenschaften im Kanton Bern klären wir vorab, ob eine steuerbare wirtschaftliche Handänderung vorliegt.

Quelle Swissblawg.ch · Schweizer Rechts- und Steuerblog
Referenz Steuerrecht · Art. 130 StG BE
Datum 22.10.2026

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