Vertragsrecht Fedlex Bund SR 943.033 · EÖBV / UPReg

Fedlex & UPReg: Elektronische öffentliche Urkunden und Beglaubigungen (EÖBV)

2 Min. Lesezeit Quelle: Fedlex & Bundesamt für Justiz (BJ) · Bundesgesetzgebung ZGB/OR Originalquelle ↗
Kurzfassung

Über das Schweizerische Register der Urkundspersonen (UPReg) erstellen zugelassene Notarinnen und Notare qualifiziert signierte elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen für den papierlosen Verkehr mit Handelsregister- und Grundbuchämtern.

Rechtsgrundlagen der elektronischen Ausfertigung

Gestützt auf Art. 55a SchlT ZGB und die Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung und die elektronische Beglaubigung (EÖBV, SR 943.033) können Urkundspersonen elektronische Ausfertigungen ihrer Papierurkunden erstellen sowie elektronische Unterschrifts- und Kopiebeglaubigungen vornehmen.

Zulassungsbestätigung im UPReg

Die Gültigkeit setzt eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) verbunden mit dem elektronischen Funktionsnachweis des Schweizerischen Registers der Urkundspersonen (UPReg) und einem qualifizierten Zeitstempel voraus. Handelsregisteranmeldungen lassen sich damit schweizweit innert kürzester Zeit elektronisch einreichen.

Gesetzesartikel: Art. 55a SchlT ZGB EÖBV (SR 943.033)
Praxis-Tipp

Bedeutung für die Praxis

Im Notariat Thun verfügen wir über die Zulassung im Schweizerischen Register der Urkundspersonen (UPReg) und reichen Handelsregistergeschäfte auf Wunsch direkt elektronisch ein.

Quelle Fedlex & Bundesamt für Justiz (BJ) · Bundesgesetzgebung ZGB/OR
Referenz SR 943.033 · EÖBV / UPReg
Datum 20.10.2026

Profilbild
Bewertung:
Optional
Noch keine Kommentare vorhanden — stellen Sie gerne die erste Frage oder teilen Sie Ihre Einschätzung.