Mit validiertem Vorsorgeauftrag ist ein Grundstückverkauf ohne KESB-Zustimmung möglich, sofern keine Interessenkollision vorliegt.
Rechtsfrage in der Grundbuchpraxis
Immer häufiger treten Vorsorgebeauftragte mit einer durch die KESB ausgestellten Validierungsurkunde (Art. 363 ZGB) beim Notar auf, um das Eigenheim der inzwischen im Pflegeheim lebenden auftraggebenden Person zu veräussern. Dabei stellt sich die Frage, welche Anforderungen das Grundbuchamt an den Nachweis der Verfügungsbefugnis stellt.
ZGB-Vorgaben & Grundbuchprüfung
Im Unterschied zum gesetzlichen Vertretungsrecht des Ehegatten (das für ausserordentliche Verwaltungshandlungen wie Grundstückverkäufe nach Art. 374 Abs. 3 ZGB zwingend die Zustimmung der KESB erfordert), braucht der Vorsorgebeauftragte grundsätzlich keine zusätzliche KESB-Genehmigung nach Art. 416 ZGB – vorausgesetzt, der Vorsorgeauftrag umfasst die Vermögenssorge uneingeschränkt oder ermächtigt ausdrücklich zur Veräusserung und Belastung von Grundstücken und es liegt keine Interessenkollision (Art. 365 Abs. 3 ZGB, z.B. Verkauf an den Vorsorgebeauftragten selbst oder nahestehende Personen) vor.
Bedeutung für die Praxis
Unsere MUSA-Vorlage für den Vorsorgeauftrag enthält ausdrücklich die Ermächtigung zum „Erwerb, zur Veräusserung und zur Belastung von Grundstücken sowie zur Abgabe sämtlicher Erklärungen gegenüber Grundbuchämtern“. Liegt hingegen ein Selbstkontrahieren oder eine Interessenkollision innerhalb der Familie vor, muss zwingend vorab die Genehmigung bzw. ein Ersatzbeistand bei der KESB eingeholt werden.