Sachenrecht BGer SchKG & Pfand BGer 5A_712/2025

Pfandausfallschein und Grundstückverwertung bei Schuldbriefen (SchKG)

2 Min. Lesezeit Quelle: Schweizerisches Bundesgericht · Schuldbetreibungs- und Grundpfandrecht Originalquelle ↗
Kurzfassung

Bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung bestimmt sich der Rang der Register- und Papierschuldbriefe nach dem Grundbucheintrag; Vorgangsgläubiger werden im Lastenverzeichnis vorab berücksichtigt.

Lastenbereinigung bei der Grundpfandverwertung

Die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts klärt die Behandlung vorrangiger und gleichrangiger Grundpfandrechte (Register- und Papierschuldbriefe nach Art. 842 ff. ZGB) im Lastenbereinigungsverfahren nach Art. 140 SchKG.

Bedeutung für die Schuldbrieferrichtung und Pfandentlassung

Bei einer Parzellierung oder Teilveräusserung eines belasteten Grundstücks müssen die Pfandgläubiger der Pfandentlassung der abgetrennten Parzelle zustimmen oder das Grundbuchamt verteilt die Pfandhaft nach Art. 833 ZGB verhältnismässig auf die neuen Grundstücke.

Gesetzesartikel: Art. 833 ZGB Art. 842 ZGB Art. 140 SchKG
Praxis-Tipp

Bedeutung für die Praxis

Bei Parzellierungen und Grundstückverkäufen im Kanton Bern holen wir vor der Grundbuchanmeldung die verbindlichen Pfandentlassungserklärungen der finanzierenden Banken ein.

Quelle Schweizerisches Bundesgericht · Schuldbetreibungs- und Grundpfandrecht
Referenz BGer 5A_712/2025
Datum 19.10.2026

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