Verwaltungsgericht Bern: Abzugsfähige Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer
Wertvermehrende Aufwendungen, Notariats- und Grundbuchgebühren sowie bezahlte Handänderungssteuern und Mäklerprovisionen sind bei der Berechnung der bernischen Grundstückgewinnsteuer voll als Anlagekosten abziehbar (Art. 142 StG BE).
Abgrenzung zwischen Unterhalt und wertvermehrenden Investitionen
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern präzisiert die Anforderungen an den Nachweis wertvermehrender Aufwendungen nach Art. 142 StG BE. Als Anlagekosten anrechenbar sind alle Ausgaben, die eine dauernde Werterhöhung des Grundstücks bewirkt haben und noch nicht bei der Einkommenssteuer als Liegenschaftsunterhalt abgezogen wurden.
Anrechnung von Erwerbs- und Veräusserungskosten
Ebenfalls voll abzugsfähig sind die beim Kauf und Verkauf angefallenen Notariats- und Grundbuchgebühren, die Handänderungssteuer sowie eine tatsächlich an Dritte bezahlte, ortsübliche Mäklerprovision (Art. 142 Abs. 2 StG BE).
Bedeutung für die Praxis
Unsere detaillierten Honorar- und Gebührenabrechnungen im Notariat Thun weisen sämtliche Beurkundungs-, Grundbuch- und Handänderungssteuerposten sauber aus, damit Sie diese direkt in der Grundstückgewinnsteuerdeklaration geltend machen können.