Steuerrecht Verwaltungsgericht BE VGer BE 100.2026.48

Verwaltungsgericht Bern: Abzugsfähige Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer

2 Min. Lesezeit Quelle: Verwaltungsgericht des Kantons Bern · Bau-, Planungs- & Abgaberecht Originalquelle ↗
Kurzfassung

Wertvermehrende Aufwendungen, Notariats- und Grundbuchgebühren sowie bezahlte Handänderungssteuern und Mäklerprovisionen sind bei der Berechnung der bernischen Grundstückgewinnsteuer voll als Anlagekosten abziehbar (Art. 142 StG BE).

Abgrenzung zwischen Unterhalt und wertvermehrenden Investitionen

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern präzisiert die Anforderungen an den Nachweis wertvermehrender Aufwendungen nach Art. 142 StG BE. Als Anlagekosten anrechenbar sind alle Ausgaben, die eine dauernde Werterhöhung des Grundstücks bewirkt haben und noch nicht bei der Einkommenssteuer als Liegenschaftsunterhalt abgezogen wurden.

Anrechnung von Erwerbs- und Veräusserungskosten

Ebenfalls voll abzugsfähig sind die beim Kauf und Verkauf angefallenen Notariats- und Grundbuchgebühren, die Handänderungssteuer sowie eine tatsächlich an Dritte bezahlte, ortsübliche Mäklerprovision (Art. 142 Abs. 2 StG BE).

Gesetzesartikel: Art. 137 StG BE Art. 142 StG BE
Praxis-Tipp

Bedeutung für die Praxis

Unsere detaillierten Honorar- und Gebührenabrechnungen im Notariat Thun weisen sämtliche Beurkundungs-, Grundbuch- und Handänderungssteuerposten sauber aus, damit Sie diese direkt in der Grundstückgewinnsteuerdeklaration geltend machen können.

Quelle Verwaltungsgericht des Kantons Bern · Bau-, Planungs- & Abgaberecht
Referenz VGer BE 100.2026.48
Datum 21.10.2026

Profilbild
Bewertung:
Optional
Noch keine Kommentare vorhanden — stellen Sie gerne die erste Frage oder teilen Sie Ihre Einschätzung.