Handelsrecht VISCHER Aktienrecht · Art. 701 OR

Zirkularbeschluss & Universalversammlung der AG: Wann braucht es den Notar?

2 Min. Lesezeit Quelle: VISCHER AG · Wirtschafts-, Immobilien- & Steuerrecht Blog Originalquelle ↗
Kurzfassung

Generalversammlungsbeschlüsse auf schriftlichem oder elektronischem Weg (Art. 701 Abs. 3 OR) sind zulässig; bedarf der Beschluss jedoch der öffentlichen Beurkundung (z.B. Statutenänderung), muss eine Urkundsperson mitwirken.

Erleichterte Beschlussfassung bei AG und GmbH

Das Aktienrecht erlaubt es, Beschlüsse der Generalversammlung als Universalversammlung auch auf schriftlichem Weg auf Papier oder in elektronischer Form (Zirkularbeschluss) zu fassen, sofern kein Aktionär die mündliche Beratung verlangt (Art. 701 Abs. 3 OR).

Grenze bei beurkundungspflichtigen Beschlüssen

Handelt es sich jedoch um einen Beschluss, für den das Gesetz zwingend die öffentliche Beurkundung vorschreibt (insbesondere Statutenänderung nach Art. 647 OR, Kapitalerhöhung, Sitzverlegung in einen anderen Kanton oder Auflösung nach Art. 736 Ziff. 2 OR), genügt ein privater Zirkularbeschluss nicht – der Beschluss muss durch einen Notar öffentlich beurkundet werden.

Gesetzesartikel: Art. 647 OR Art. 701 OR
Praxis-Tipp

Bedeutung für die Praxis

Für Statutenänderungen oder Sitzverlegungen Ihrer AG oder GmbH bereiten wir die Vollmachten vor, sodass Sie den Beschluss im Notariat Thun ohne Anreise sämtlicher Aktionäre rasch beurkunden lassen können.

Quelle VISCHER AG · Wirtschafts-, Immobilien- & Steuerrecht Blog
Referenz Aktienrecht · Art. 701 OR
Datum 20.10.2026

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