Ohne ausdrücklichen Vorbehalt im Erbvertrag sind lebzeitige Schenkungen (ausser Gelegenheitsgeschenken) nach Art. 494 Abs. 3 ZGB anfechtbar.
Sachverhalt & Ausgangslage
Die Erblasserin hatte in einem öffentlich beurkundeten Erbvertrag ihren Nachkommen als Vertragserben eingesetzt, ohne eine Klausel über die Zulässigkeit künftiger lebzeitiger Schenkungen aufzunehmen. Später übertrug sie eine Ferienliegenschaft im Berner Oberland mit gemischter Schenkung an eine Drittperson. Nach dem Ableben focht der Vertragserbe die Zuwendung gestützt auf Art. 494 Abs. 3 ZGB an.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass unter dem revidierten Art. 494 Abs. 3 ZGB ein Paradigmenwechsel stattgefunden hat: Grundsätzlich besteht bei erbvertraglicher Bindung ein Verfügungsverbot für lebzeitige Schenkungen, soweit diese über übliche Gelegenheitsgeschenke hinausgehen. Ein pauschaler, unreflektierter Formularvorbehalt genügt nur dann, wenn aus der Urkunde klar hervorgeht, in welchem Umfang (z.B. Betragsobergrenze, bestimmte Vermögenswerte oder freie Verfügbarkeit über das nicht gebundene Vermögen) die verfügende Person weiterhin zu Schenkungen berechtigt bleiben soll.
Rechtliche Einordnung
Die Entscheidung unterstreicht die erhöhte Aufklärungs- und Belehrungspflicht der Urkundsperson bei der Redaktion von Ehe- und Erbverträgen (insbesondere auch bei altrechtlichen Erbverträgen, die heute abgeändert oder ergänzt werden).
Bedeutung für die Praxis
In sämtlichen MUSA-Vorlagen für Erbverträge sowie kombinierten Ehe- und Erbverträgen muss die Frage der lebzeitigen Schenkungsfreiheit zwingend aktiv mit den Parteien besprochen und in einer expliziten Klausel („Verfügungsfreiheit unter Lebenden / Schenkungsvorbehalt gemäss Art. 494 Abs. 3 ZGB“) geregelt werden – idealerweise mit einem klaren Freibetrag pro Jahr oder Empfänger.