Handelsrecht EHRA Handelsregister EHRA · Art. 653s OR

Kapitalband (AG): Beurkundung & Statuten

2 Min. Lesezeit Quelle: Eidgenössisches Amt für das Handelsregister (EHRA) Originalquelle ↗
Kurzfassung

Ober- und Untergrenze sowie Enddatum (max. 5 Jahre) müssen in den Statuten beziffert sein; jede Änderung bedarf einer Feststellungsurkunde.

Praxisweisung des EHRA zum Kapitalband

Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) präzisiert die formellen Anforderungen an die öffentliche Urkunde bei der Einführung eines Kapitalbands nach Art. 653s OR sowie bei Kapitalveränderungen innerhalb des Kapitalbands.

Formvorschriften für den Verwaltungsrat

In den Statuten müssen die untere und die obere Grenze des Kapitalbands sowie das Enddatum der Ermächtigung (maximal fünf Jahre) exakt beziffert werden. Jede einzelne Kapitalerhöhung oder -herabsetzung durch den Verwaltungsrat innerhalb des Kapitalbands bedarf einer gesonderten öffentlichen Urkunde über die Feststellungen des Verwaltungsrats (Art. 653u Abs. 4 OR) samt entsprechender Statutennachführung.

Gesetzesartikel: Art. 653s OR Art. 653u OR
Praxis-Tipp

Bedeutung für die Praxis

Wir prüfen Statutenentwürfe vorab mit dem Handelsregisteramt des Kantons Bern, damit Kapitalband-Klauseln und spätere Verwaltungsratsbeschlüsse ohne Rückweisung eingetragen werden.

Quelle Eidgenössisches Amt für das Handelsregister (EHRA)
Referenz EHRA · Art. 653s OR
Datum 22.10.2026

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