Landwirtschaftliches Gewerbe im Erbgang: Zuweisung zum Ertragswert (BGBB)
Befindet sich ein landwirtschaftliches Gewerbe im Nachlass, hat ein selbstbewirtschaftender Erbe Anspruch auf ungeteilte Zuweisung zum günstigen Ertragswert (Art. 11 BGBB); für einzelne landwirtschaftliche Grundstücke gilt ein Kaufsrecht zum doppelten Ertragswert.
Bäuerliches Erbrecht im Kanton Bern
Die Abteilung Agrarrecht des Amts für Landwirtschaft und Natur (LANAT) des Kantons Bern ist zuständig für Feststellungsverfügungen über die Unterstellung unter das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Erfüllt ein Hof die Anforderungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe (im Kanton Bern je nach Zone ab 1.0 bzw. 0.6 Standardarbeitskräften SAK), greift im Erbgang das Sondererbrecht nach Art. 11 ff. BGBB.
Schutz vor Überschuldung und Gewinnanspruch der Miterben
Der selbstbewirtschaftende Nachkomme kann die Zuweisung des Gewerbes zum Ertragswert verlangen. Verkauft er den Hof oder Teile davon später innerhalb von 25 Jahren gewinnbringend weiter, steht den Miterben von Gesetzes wegen ein Gewinnanspruch zu (Art. 28 ff. BGBB), der im Grundbuch angemerkt werden kann.
Bedeutung für die Praxis
Bei Hofübergaben, Erbteilungen und Parzellierungen im Berner Oberland und Mittelland koordinieren wir die Abklärungen mit dem LANAT und sichern das Gewinnanspruchsrecht der Geschwister im Vertrag ab.